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Werbeanlagensatzung

Die Zulässigkeit von Werbeanlagen ist insbesondere in der Landesbauordnung und in verschiedenen Bebauungsplänen geregelt. Die wichtigste Norm ist die Werbeanlagensatzung 01A/21, die Werbeanlagen in der Innenstadt regelt.

Werbeanlagen sind bis zu einem halben Quadratmeter verfahrensfrei. Bei einer Größe über einen halben Quadratmeter Ansichtsfläche ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Soweit ein Gebäude denkmalgeschützt ist oder innerhalb eines Sanierungsgebietes liegt, sind weitergehende Abstimmungen erforderlich.

Die Stadt Heilbronn hat sich bei den Regeln für Werbeanlagen insbesondere vom Konzept leiten lassen, dass dezente Werbung nicht nur vom Stadtbild besser aufgenommen, sondern auch vom Kunden mit Qualität und Nachhaltigkeit in Verbindung gebracht wird.

Werbeanlagensatzung 01A/21

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