Es gibt zwei Arten von Parkausweisen für Schwerbehinderte:
- Parkerleichterung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder für Blinde ("blau"; Merkzeichen aG oder Bl).
- Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orange"; andere Voraussetzungen).
Mit dem "blauen" und dem "orangen" Ausweis ist Parken z.B. im eingeschränkten Halteverbot, kostenlos an Parkuhren, Überschreitung der Parkzeit und in Bewohnerparkzonen bis zu drei Stunden möglich, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Der Parkausweis gilt immer nur für Fahrten mit dem/der Erlaubnisinhaber/-in.
Unterschied: Der "blaue" Ausweis gilt europaweit, der "orange" Ausweis bundesweit. Mit dem "orangen" Ausweis ist Parken an Parkplätzen, die mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet sind, nicht gestattet.
Voraussetzungen für den "blauen" Ausweis:
- Merkzeichen "aG" - für außergewöhnliche Gehbehinderung oder "Bl" - für blinde Personen im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes oder Vorliegen einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie oder für vergleichbare Funktionseinschränkungen
- Person ist mit Hauptwohnung in Heilbronn gemeldet.
Unterlagen:
- Schwerbehindertenausweis (bei Amelie bzw. Phokomelie wird gegebenenfalls eine Stellungnahme des Versorgungsamts eingeholt)
- Lichtbild
- Bei Verlängerung: alter Parkausweis
Gebühren: gebührenfrei
Gültigkeitsdauer: Entsprechend der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises vom Versorgungsamt, maximal jedoch fünf Jahre. Während des Antragsverfahrens beim Versorgungsamt kann ein vorläufiger Parkausweis ausgestellt werden.
Voraussetzungen für den "orangen" Ausweis (früher gelber Parkausweis):
- Person ist mit Hauptwohnung in Heilbronn gemeldet
- Schwerbehinderte mit Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken), bei denen hierfür ein GdB von wenigstens 80 vorliegt und die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt sind.
- Schwerbehinderte mit Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken), bei denen hierfür ein GdB von wenigstens 70 und gleichzeitig für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt sind.
- Schwerbehinderte mit Morbus-Crohn / Colitis ulcerosa mit schwerer Auswirkung und hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- Schwerbehinderte mit künstlichem Darmausgang und einer künstlichen Harnableitung und hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Für die Beurteilung der gesundheitlichen Voraussetzungen wird beim Versorgungsamt eine Stellungnahme eingeholt. Die Beurteilung erfolgt dort nach den vorliegenden Akten.
Unterlagen:
- Schwerbehindertenausweis
- bei Verlängerung: alter Parkausweis
Gebühren: gebührenfrei
Gültigkeitsdauer: zwei Jahre, je nach Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises auch länger, maximal fünf Jahre
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