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Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung

Nach dem baden-württembergischen Meldegesetz ist die Stadt Heilbronn als Meldebehörde zu verschiedenen Übermittlungen von Personendaten teilweise verpflichtet, teilweise auch nur ermächtigt.

Gegen folgende Datenübermittlungen kann durch Ausübung eines Widerspruchsrechts die Weitergabe bzw. Übermittlung von Daten verhindert werden:

  • Veröffentlichung im Adressbuch der Stadt Heilbronn (erscheint alle zwei Jahre)
  • Veröffentlichung und Datenweitergabe von Alters- und Ehejubiläen
  • Datenweitergabe an Parteien oder andere Träger von Wahlvorschlägen
  • Weitergabe der Meldedaten aufgrund automatisiertem Abrufs über das Internet (§ 32a Meldegesetz)
  • Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 30 Meldegesetz für Familienmitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.

Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerspruch wird im Melderegister unbefristet gespeichert, gilt allerdings nur für die Stadt Heilbronn. Wer noch weitere Wohnungen im Bundesgebiet hat, muss die Erklärung gegebenenfalls auch gegenüber den anderen Meldebehörden abgeben.

Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann schriftlich oder persönlich bei allen Bürgerämtern erfolgen.

Erklärung zur Veröffentlichung von Personendaten

Zentrales Bürgeramt im Rathaus
Marktplatz 7
74072 Heilbronn
Tel. (07131) 56-38 00
Fax (07131) 56-36 78
Mail ans Zentrale Bürgeramt

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Öffnungszeiten Zentrales Bürgeramt
Montag 7.30 bis 12.30 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12.30 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12.30 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr

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