Suchbegriff eingeben:
  

Anmeldung eines Neugeborenen

Sie erwarten ein Kind oder sind gerade Eltern geworden? Hier erhalten Sie Informationen zu den häufigsten Fragen, die mit der Beurkundung der Geburt des Kindes zusammenhängen.

Wer ist für die Geburtsbeurkundung zuständig?

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.

Ist eine Anzeigefrist zu beachten?

Die Geburt eines Kindes ist dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche anzuzeigen. Der Tag der Geburt zählt bei der Berechnung der Frist nicht mit.

Wer muss die Geburt anmelden?

Geburt im Klinikum am Gesundbrunnen:
Wird das Kind im Klinikum am Gesundbrunnen geboren, zeigt das Klinikum die Geburt des Kindes beim Standesamt an.

Geburt zu Hause:
Wird das Kind zu Hause oder auf dem Weg zum Klinikum geboren, so muss die Geburt angezeigt werden

  • durch jeden sorgeberechtigten Elternteil oder
  • jede Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Welche Unterlagen werden zur Beurkundung der Geburt benötigt?

Hier kommt es auf den Familienstand der Mutter bzw. der Eltern an:

  • sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, kann das Familienstammbuch, eine Abschrift des (früheren) Familienbuches oder die Heiratsurkunde vorgelegt werden
  • sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, benötigt das Standesamt die Geburtsurkunde der Mutter zur Beurkundung.
  • ist die Mutter des Kindes geschieden, wird zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil oder eine Eheurkunde der Vorehe mit Scheidungsvermerk benötigt. Erfolgte die Scheidung im Ausland ist ggf. eine Anerkennung dieser Scheidung erforderlich. Weitere Informationen unter Ausländische Scheidung - Anerkennung.
  • hat der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Vater bereits die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt, so wird auch dessen Geburtsurkunde benötigt.

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen. Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung benötigt. In besonderen Fällen, etwa bei Spätaussiedlern, können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Vorname des Kindes

Das Kind erhält seinen Vornamen durch die freie Vornamensbestimmung seiner Eltern. Die Eltern können dem Kind auch mehrere Vornamen erteilen. Gewählt werden dürfen allerdings keine Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind und der von den Eltern gewählte Vorname muss das Geschlecht des Kindes zweifelsfrei erkennen lassen.

Ist der/sind die Vorname (n) beim Standesamt beurkundet, können nachträgliche Änderungen nicht mehr erfolgen.

Familienname des Kindes

Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen oder haben die nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter als Geburtsname führen soll.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und das alleinige Sorgerecht für ihr Kind hat, erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.

Kann der Familienname durch weitere Erklärungen noch verändert werden?

Sie erhalten weitere Informationen unter Namenserklärungen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei, ebenso die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung.

Geburtsbescheinigungen für die Kindergeldskasse, zur Beantragung des Erziehungsgeldes, für religiöse Zwecke (Taufe des Kindes) und für die Krankenkasse werden ebenfalls gebührenfrei ausgestellt.

Für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, zum Beispiel für das Familienstammbuch, werden folgende Gebühren fällig:

jede Geburtsurkunde 12 Euro.

Wie ist das Sorgerecht geregelt?

Die verheirateten Eltern haben das Sorgerecht für das Kind gemeinsam.

Die nicht verheiratete, volljährige Mutter hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Vater entsteht

  • durch Heirat der Eltern
  • durch Erklärung der Eltern, dass sie die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen werden.

Sorgeerklärungen können nur bei einem Jugendamt beurkundet werden.

Bei Fragen zum Thema Geburt klicken Sie hier auf Ansprechpartner.