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Neue Zulassungsdokumente

Aufgrund einer EU-Richtlinie werden seit dem 1. Oktober 2005 bei Kfz-Zulassungen keine Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe, sondern an deren Stelle die Zulassungsbescheinigung I und II ausgestellt. Die neuen Papiere sollen mit fälschungserschwerenden Merkmalen helfen, die Kraftfahrzeug-Kriminalität einzudämmen.

Die bisherigen Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe behalten aber ihre Gültigkeit, denn die Regelung gilt ausschließlich für Neu- und Wiederzulassungen, Umschreibungen oder sonstige Änderungen ab dem 1. Oktober. Die Zulassungsbescheinigung I ersetzt den seitherigen Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung II tritt an die Stelle des bisherigen Fahrzeugbriefs.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) enthält die für die Zulassung und die Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Angaben. Die einseitige Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) enthält nur noch wenige technische Daten. Sie ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung und der Betriebserlaubnis. Sie ist der Zulassungsbehörde bei allen Anträgen seit dem 1. Oktober neben dem Fahrzeugschein vorzulegen.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können in der Zulassungsbescheinigung Teil II nur noch zwei Halter eingetragen werden. Mit dem dritten Eintrag wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt. Die Zahl der Vorbesitzer ist im Interesse von Gebrauchtwagenkäufern vermerkt.

Eine Kombination von alten und neuen Papieren ist nicht möglich. Eine Änderung in den alten Papieren hat den Umtausch in ein neues Zulassungsdokument (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) zur Folge. Nur bei einem Umzug des Fahrzeughalters innerhalb desselben Zulassungsbezirks wird seine neue Anschrift in den alten Fahrzeugschein eingetragen.

Bei der Abmeldung eines Fahrzeugs wird die Zulassungsbescheinigung Teil I, in die die Abmeldung eingetragen wurde, wieder ausgehändigt. Dem Fahrzeughalter stehen damit immer beide Teile der Zulassungsbescheinigung zur Verfügung. Deshalb gibt es keine Abmeldebescheinigung mehr. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird auch nicht durch Abschneiden einer Ecke entwertet, wenn das Fahrzeug endgültig stillgelegt wird.

Soll das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen werden, müssen dort beide Teile des Zulassungsdokuments vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig, wenn dort ein vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug zugelassen wird. Die Fahrzeugdokumente des früheren Zulassungsstaates werden eingezogen.