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Land verschärft Ausgangsbeschränkungen

Alten- und Pflegeheime

Die Verbreitung der Krankheit COVID-19 breitet sich zunehmend auch in den Alten- und Pflegeheimen aus. Pflegekräfte, aber auch die Bewohner als besonders gefährdete Risikogruppe, infizieren sich immer mehr mit dem Corona-Virus. Die Erfahrung der letzten Tage hat gezeigt, dass eine Schutzlücke gegenüber dem Virus durch das Verlassen und Betreten von Bewohnern besteht. Denn infolge einer Virusverbreitung sind die Bewohner von betroffenen Einrichtungen einem hohen Sterberisiko ausgesetzt. Vorfälle in Wolfsburg und Würzburg haben dies deutlich gemacht.

Oberbürgermeister Harry Mergel sieht das aktuelle Geschehen mit großer Sorge. Dennoch bittet er alle Betroffenen um Verständnis für die weiteren Einschnitte: „Wenn wir alle die nötigen Schutzmaßnahmen zur Verringerung des Infektionsrisikos sorgfältig und diszipliniert umsetzen, können wir umso rascher die erforderlichen Beschränkungen schrittweise wieder lockern.“

Die Landesregierung für Baden-Württemberg hatte sich - auch auf Bitten von Einrichtungen – zu einer Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen entschlossen. Diese sind ab dem morgigen Mittwoch verbindlich, sie sollen zunächst bis zum Sonntag, 19. April, gelten. Folgendes ist dabei zu beachten: Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen dürfen diese nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes verlassen. Dasselbe gilt für Bewohner von bestimmten ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Nicht betroffen sind dagegen Bewohner von Behinderteneinrichtungen, soweit aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss.

Triftige Gründe sind insbesondere

  • die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen wie z. B. der Arztbesuch sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe wie z. B. Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist;
  • Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, soweit dieser nicht durch die Einrichtung gedeckt wird;
  • Bewegung an der frischen Luft allein oder maximal zu zweit, sofern dies nicht in der Einrichtung ausreichend möglich ist.