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Entsorgungspflichten

Entsorgungspflichten

Überlassungspflicht

'Abfälle zur Beseitigung' sind generell überlassungspflichtig. Das heißt, dass 'Abfälle zur Beseitigung', die im Stadtkreis Heilbronn angefallen sind, der Stadt Heilbronn als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassen werden müssen - entweder durch den Anschluss an die öffentliche Abfallabfuhr oder durch Anlieferung auf der Deponie Vogelsang. Eine Verbringung und Entsorgung von 'Abfällen zur Beseitigung' außerhalb des Stadtkreises Heilbronn, also in andere Landkreise oder Bundesländer, ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Damit die Überlassungspflicht erfüllt werden kann, ist es sinnvoll, 'Abfälle zur Beseitigung' und 'Abfälle zur Verwertung' bereits an der Anfallstelle getrennt zu halten und in gesonderten Behältern zu erfassen.

Verantwortlichkeit

Auch wenn die Abfallentsorgung einem privaten Entsorgungsunternehmen überlassen wird, bleibt der Betrieb für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung weiterhin verantwortlich. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die ordnungs- und rechtmäßige Entsorgung zu überprüfen. Ferner ist der Betrieb (Abfallerzeuger) zur Auskunft über seine Abfallentsorgung verpflichtet (§ 6 Abfallwirtschaftssatzung).

Anschluss- und Benutzungszwang

Gemäß § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn müssen alle Grundstücke in Heilbronn an die öffentliche Abfallabfuhr über zugelassene Abfallbehälter angeschlossen sein (Anschlusszwang) und die auf dem Grundstück anfallenden 'Abfälle zur Beseitigung' der öffentlichen Restmüllabfuhr überlassen werden (Benutzungszwang). Dies gilt auch für Gewerbebetriebe, Handel, freiberuflich Tätige etc. Für die Erfüllung des Anschluss- und Benutzungszwanges haben Gewerbetreibende für den Restmüll in ausreichender Anzahl zugelassene Abfallgefäße zu benützen.

Gewerbeabfallverordnung

In der seit 1. Januar 2003 gültigen Gewerbeabfallverordnung sind weitere Pflichten und Regeln für Gewerbebetriebe begründet. Unter anderem hat der Abfallerzeuger für Abfälle, die nicht verwertet werden, Restabfallbehälter des öffentlichen-rechtlichen Entsorgers in ausreichender/m Anzahl/Volumen vorzuhalten.