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Heimaufsicht

Heimaufsicht

Die Heimaufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Anforderungen der heimrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG), in den stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften erfüllt sind und dauerhaft eingehalten werden. Wichtigste Aufgabe der Heimaufsichtsbehörde ist es, die Würde, die Privatheit, die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen zu schützen sowie die Selbstständigkeit, Selbstbestimmtheit, Selbstverantwortung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in und an der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner in den stationären Einrichtungen zu wahren.

Die Heimaufsichtsbehörde berät und informiert Angehörige, Bewohner und Bewohnerbeiräte einer stationären Pflegeeinrichtung über ihre Rechte und Pflichten in Angelegenheiten ihrer Pflegeeinrichtung. Ferner ist sie Anlaufstelle für Beschwerden und Hinweise. Stellt die Heimaufsichtsbehörde Mängel fest, erfolgt je nach Einzelfall und Schwere des Mangels eine Beratung der Pflegeeinrichtung oder eine entsprechende Anordnung zur Mängelbeseitigung. Des Weiteren steht die Heimaufsichtsbehörde den Trägern bei der Planung und dem Betrieb von Einrichtungen und Wohngemeinschaften beratend zur Seite.

Zurzeit unterliegen der Heimaufsicht 15 stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege und Unterstützungsbedarf mit insgesamt 1541 Plätzen, drei stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung mit insgesamt 129 Plätzen und vier ambulant betreute Wohngemeinschaften mit 22 Plätzen (Stand 31.12.2021).

In der Pflegeheimbroschüre des Stadt- und Landkreises sind die Anschriften und Daten der Heilbronner Pflegeeinrichtungen aufgelistet. Außer hier auf der Website kann sie auch beim Pflegestützpunkt der Stadt Heilbronn angefordert werden.