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Polizeianzeigen

Polizeianzeigen bei Verkehrsunfällen oder Alkohol und Drogen

Die Bußgeldstelle ahndet von der Polizei festgestellte Verstöße, wenn es sich dabei nicht um Straftaten, sondern um Ordnungswidrigkeiten handelt. Neben Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlicht- und Grünpfeilmissachtungen werden durch die Polizei z.B. Verstöße gegen Vorschriften über die Beschaffenheit von Fahrzeugen, Gurt- oder Handyverstöße, Verkehrsunfälle, Alkohol- oder Drogenfahrten und vieles mehr angezeigt.

Verkehrsunfälle

Wird die Polizei zu einem Verkehrsunfall gerufen und stellt diese vor Ort fest, dass sich einer oder mehrere der Unfallbeteiligten ordnungswidrig verhalten haben, werden der oder die Betroffenen vor Ort angehört und bei der Bußgeldstelle angezeigt.
 
In manchen Fällen stellt sich der Sachverhalt vor Ort zunächst so dar, dass der Verdacht einer Straftat vorliegt und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgt. In anderen Fällen wird durch eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit begangen (z.B. Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Körperverletzung), mit der Folge, dass nur das Strafgesetz angewandt wird. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen der Straftat ein, gibt sie die Sache an die Bußgeldstelle ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann.

Fahren unter der Wirkung von Alkohol oder Drogen

Das Führen von Kraftfahrzeugen nach Alkohol- oder Drogenkonsum kann eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt absolute Fahrunsicherheit und damit in jedem Fall eine Straftat vor. Ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen (relative Fahrunsicherheit).
 
Das Fahren ab einem Alkoholgehalt von 0,25 mg/l Atemluft bzw. einem Promillewert von 0,5 ist stets eine Ordnungswidrigkeit: Die Fahrunfähigkeit muss dafür nicht nachgewiesen werden.

Für einen Ersttäter, der fahrlässig gegen die 0,5 Promille-Grenze verstößt, ist eine Regelgeldbuße von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen. Nach dem Punktsystem werden für einen solchen Verstoß außerdem zwei Punkte in das Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

Für junge Fahrer gilt die 0,0 Promille-Grenze. Fahranfänger in der Probezeit und unter 21-Jährige dürfen also überhaupt keinen Alkohol trinken, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen wollen. Ein erstmaliger Verstoß dagegen bedeutet ein Bußgeld von 250 Euro und den Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Da es sich um einen so genannten A-Verstoß handelt, wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides außerdem ein Aufbauseminar (Nachschulung) angeordnet und die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert.

Ordnungswidrig ist auch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung anderer berauschender Mittel, die in der Anlage zu § 24a StVG genannt sind (z.B. Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamin und andere).
Dies kann mit einer Geldbuße bis 1500 Euro geahndet werden.