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Sperrzeitverkürzung

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Sperrzeitverkürzung

Die Sperrzeit ist die Zeit, in der kein Gaststättenbetrieb erlaubt ist. Die gesetzliche Sperrzeit beginnt in Baden-Württemberg für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 3 Uhr, jedoch in den Nächten zum Samstag und Sonntag um 5 Uhr. Die gesetzliche Sperrzeit endet jeweils um 6 Uhr.

Ausnahmen: In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr.

Von der gesetzlichen Sperrzeit kann abgewichen werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse bestehen. Die gesetzliche Sperrzeit kann entweder dauerhaft verkürzt werden oder nur an einzelnen Tagen, z.B. bei besonderen Anlässen. Auch kann die gesetzliche Sperrzeit unter den genannten Voraussetzungen verlängert werden.

Für Spielhallen beginnt die allgemeine gesetzliche Sperrzeit um 0 Uhr und endet um 6 Uhr.

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