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Anmeldung eines Neugeborenen

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Anmeldung eines Neugeborenen

Sie erwarten ein Kind oder sind gerade Eltern geworden? Hier erhalten Sie Informationen zu den häufigsten Fragen, die mit der Beurkundung der Geburt des Kindes zusammenhängen.

Wer ist für die Geburtsbeurkundung zuständig?

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.

Ist eine Anzeigefrist zu beachten?

Die Geburt eines Kindes ist dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche anzuzeigen. Der Tag der Geburt zählt bei der Berechnung der Frist nicht mit.

Wer muss die Geburt anmelden?

Geburt im Klinikum am Gesundbrunnen:
Wird das Kind im Klinikum am Gesundbrunnen geboren, zeigt das Klinikum die Geburt des Kindes beim Standesamt an.

Geburt zu Hause:
Wird das Kind zu Hause oder auf dem Weg zum Klinikum geboren, so muss die Geburt angezeigt werden

  • durch jeden sorgeberechtigten Elternteil oder
  • jede Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Welche Unterlagen werden zur Beurkundung der Geburt benötigt?

Hier kommt es auf den Familienstand der Mutter bzw. der Eltern an:

  • sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, kann das Familienstammbuch, eine Abschrift des (früheren) Familienbuches, eine Abschrift aus dem Heiratsregister oder die Heiratsurkunde vorgelegt werden
  • sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, benötigt das Standesamt die Geburtsurkunde der Mutter zur Beurkundung.
  • ist die Mutter des Kindes geschieden, wird zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil oder die Eheurkunde der vorhergehenden Ehe mit Scheidungsvermerk benötigt. Erfolgte die Scheidung im Ausland ist ggf. eine Anerkennung dieser Scheidung erforderlich. Weitere Informationen unter Ausländische Scheidung - Anerkennung.
  • hat der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Vater bereits die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt, so wird auch dessen Geburtsurkunde benötigt.

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen. Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung benötigt. In besonderen Fällen, etwa bei Spätaussiedlern, können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Staatsangehörigkeit des Kindes

Bei der Geburt des Kindes wird lediglich geprüft, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie hier.

Ob das Kind gegebenenfalls auf Grund eines Elternteils eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, wird vom Standesamt nicht geprüft. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Auslandsvertretung in Deutschland.

Vorname des Kindes

Das Kind erhält seinen Vornamen durch die freie Vornamensbestimmung seiner Eltern. Die Eltern können dem Kind auch mehrere Vornamen erteilen. Gewählt werden dürfen allerdings keine Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind und der von den Eltern gewählte Vorname darf das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigen.und muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen.

Ist der/sind die Vorname/n beim Standesamt beurkundet, können nachträgliche Änderungen nicht mehr erfolgen.

Familienname des Kindes (nach deutschem Recht)

Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen oder haben die nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter als Geburtsname führen soll.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und das alleinige Sorgerecht für ihr Kind hat, erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.

Steht die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fest, gilt für das Kind vorrangig das deutsche zuvor genannte Namensrecht.

Familienname des Kindes (nach ausländischem Recht)

Der Name eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, dem es angehört. Ist ein Elternteil Ausländer oder Mehrstaater, können die Eltern bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des
Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann aber auch deutsches Recht gewählt werden.

Eltern können im Rahmen der Geburtsbeurkundung in Deutschland somit auch das ausländische Heimatrecht eines Elternteils als Grundlage für die Namensführung ihres Kindes wählen und so eine im Ausland mögliche Namensentscheidung für ihr Kind, obwohl es möglicherweise gleichzeitig auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, treffen.

Sollte sich nach ausländischem Recht eine andere Namensführung zwingend ergeben, kann es zu einer "hinkenden Namensführung" kommen, d. h. die in Deutschland im Geburtseintrag ersichtliche Namensführung des Kindes nach deutschem Recht weicht von der nach ausländischem Recht zu führenden Namensführung ab.

Wir empfehlen sich bereits im Vorfeld bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland über die rechtlichen Bestimmungen der Namensführung Ihres Kindes nach jeweiligen Heimatrecht kundig zu machen oder sich bei uns über die Möglichkeiten zu erkundigen. 

Kann der Familienname durch weitere Erklärungen noch verändert werden?

Sie erhalten weitere Informationen unter Namenserklärungen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei, ebenso die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung.

Geburtsbescheinigungen für die Kindergeldkasse, zur Beantragung des Erziehungsgeldes und für die Krankenkasse werden ebenfalls gebührenfrei ausgestellt.

Für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, zum Beispiel für das Familienstammbuch, werden folgende Gebühren fällig:

jede Geburtsurkunde 20 Euro.

Wie ist das Sorgerecht geregelt?

Die verheirateten Eltern haben das Sorgerecht für das Kind gemeinsam.

Die nicht verheiratete, volljährige Mutter hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Vater entsteht

  • durch Heirat der Eltern
  • durch Erklärung der Eltern, dass sie die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen werden.

Sorgeerklärungen können nur bei einem Jugendamt beurkundet werden.

Information über Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt und die Auswirkungen auf die Eintragung beim Standesamt

Lebendgeburt: Wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Ein lebend geborenes Kind wird immer, unabhängig von der Größe, im Geburtenbuch eingetragen.

Totgeburt: Keines der vorstehenden Merkmale für eine Lebendgeburt liegt vor, jedoch das Kind ein Gewicht von wenigstens 500 Gramm hat oder das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. Auch das tot geborene Kind wird im Geburtenbuch eingetragen.

Fehlgeburt: Wie Totgeburt, jedoch Gewicht unter 500 Gramm und die 24. Schwangerschaftswoche wurde nicht erreicht. Diese Kinder (auch „Sternenkinder“ genannt) werden nicht im Geburtenbuch eingetragen. Über die erfolgte Geburt kann aber auf Wunsch beim Standesamt eine Bescheinigung ausgestellt werden.

Bei Fragen zum Thema Geburt klicken Sie hier auf Ansprechpartner.