Kontrastansicht zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt
1
 

Bürgerservice A-Z

A  |  B  |  D  |  E  |  F  |  G  |  H  |  I  |  J  |  K  |  L  |  M  |  N  |  O  |  P  |  R  |  S  |  T  |  U  |  V  |  W  |  Z

Aufstellererlaubnis für Gewinnspielgeräte

Aufstellererlaubnis für Gewinnspielgeräte - Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung

Wer Geld- oder Warenspielgeräte gewerbsmäßig aufstellen und in Betrieb nehmen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) - eine sogenannte Aufstellererlaubnis. Diese Erlaubnis ist personenbezogen und wird von der Gemeinde, in welcher sich der Betriebssitz des Aufstellers befindet, erteilt.

Es ist grundsätzlich zu beachten, dass die beantragte Aufstellererlaubnis erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die zur Gewerbeausübung notwendige Zuverlässigkeit besitzt.

Antragstellung

Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen, um wichtige Fragen bereits im Vorfeld abzuklären. Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Formeller Antrag (Formular siehe Anhang)
  • Ausweis/ Reisepass (gültige Aufenthaltserlaubnis)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart: „0“, Verwendungszweck: § 33 c GewO) und
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Verwendungszweck: § 33 c GewO) (beides ist zu beantragen beim Bürgermeisteramt der Wohngemeinde oder im Stadtkreis Heilbronn beim Bürgeramt)
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die erfolgte Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, in welchem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

Bei juristischen Personen (z.B. AG oder GmbH) sind außerdem vorzulegen:

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Gesellschaftervertrag

Wichtig: Zusätzlich zu dieser allgemeinen Aufstellererlaubnis wird für jeden Aufstellort, d.h. jede Gaststätte, eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 GewO benötigt.