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Einbürgerung - Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft

Tipp

Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts tritt in wesentlichen Teilen am 26. Juni 2024 in Kraft. Einbürgerungen erfolgen gemäß den am Entscheidungstag gültigen Rechtsvorschriften. Fragen und Antworten zum neuen Gesetz finden Sie in den FAQs des BMI.
Zur Kontaktaufnahme mit der Staatsangehörigkeitsbehörde verwenden Sie bitte das Kontaktformular

Einbürgerung - Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft

Von einer Einbürgerung spricht man, wenn eine zugewanderte Person die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Für die Einbürgerung muss ein Antrag gestellt werden.

Die Antragsunterlagen erhalten Sie unter Vorlage Ihres gültigen Ausweisdokuments und Aufenthaltstitels im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs bei der Staatsangehörigkeitsbehörde.

Voraussetzungen bis 25. Juni 2024 

  • 8 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
    Eine Verkürzung ist möglich für:
    • die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs, ein Zertifikat ist erforderlich – 7 Jahre
    • Asylberechtigte, Flüchtlinge, Staatenlose – 6 Jahre
    • Ausländer, die einen deutschen Ehegatten haben – 3 Jahre

  • Bekenntnis zur deutschen Verfassung: Loyalitätserklärung
  • Besitz einer Niederlassungserlaubnis, Freizügigkeitsbescheinigung EU oder befristeten Aufenthaltserlaubnis
    (eine Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 16, 17, 20, 22, §§ 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes ist nicht ausreichend; bei einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 23 Abs. 1 oder 23 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzte ist eine Prüfung nötig)
  • Dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes für den Antragssteller und die Familie aus eigenen Mitteln (Ausnahmen sind unter Umständen möglich)
  • Grundsätzliche Bereitschaft, die Heimatstaatsangehörigkeit aufzugeben (Ausnahme EU-Staaten und Schweiz)
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen (insgesamt nicht über 90 Tagessätze oder drei Monate Freiheitsstrafe)
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, weitere Informationen erhalten Sie im Infoblatt Nachweis der Sprachkenntnisse
  • Einbürgerungstest, weitere Informationen erhalten Sie im Infoblatt Einbürgerungstest

Wir weisen darauf hin, dass diese Voraussetzungen nicht abschließend sind. Gegebenenfalls kommen eine Einzelfallüberprüfung und ergänzende Regelungen in Betracht.

Optionsverfahren für Kinder ausländischer Eltern

Eine deutsche Person, die nach dem 31.12.1999 die Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt erworben hat (vergleiche § 4 Absatz 3 StAG) und die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit (also nach dem 18. Geburtstag) schriftlich zu erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.

Das Gleiche gilt für ausländische Kinder, die nach dem 1. Januar 2000 auf ihren Antrag hin nach § 40 b StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.

Alle betroffenen Personen werden von der Staatsangehörigkeitsbehörde bei Erreichen des 18. Lebensjahres angeschrieben und über die Optionsmöglichkeiten informiert.

Es gibt drei mögliche Optionen:

  • Reagiert die Person nicht auf dieses Schreiben, verliert sie kraft Gesetzes an ihrem 23. Geburtstag die deutsche Staatsangehörigkeit. Ausnahmen hiervon gibt es nicht.
  • Entscheidet sich die Person für die ausländische Staatsangehörigkeit, kann gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde eine Erklärung abgegeben werden. Mit Zugang dieser Erklärung bei der Behörde geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
  • Entscheidet sich die Person für die deutsche Staatsangehörigkeit, hat sie bis zum 23. Geburtstag den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Es gibt hierzu Ausnahmefälle – eine Beratung wird empfohlen.

Besonderheiten für britische Staatsangehörige


Rechte und Pflichten 

Aus der deutschen Staatsangehörigkeit ergeben sich Rechte und Pflichten.

Rechte:

  • Das Recht zu wählen und gewählt zu werden
  • Uneingeschränktes Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands, also die freie Wahl des Aufenthaltes und des Wohnsitzes
  • Das Recht auf freie Berufswahl (z.B. Beamte)
  • Ein freies Niederlassungsrecht (z.B. Ärzte) und das Recht der Gewerbefreiheit, das grundsätzlich zur Eröffnung eines Geschäftes berechtigt
  • Visafreies Reisen in viele Länder, auch außerhalb von Europa
  • Namensrechtliche Erklärungen und Nachbeurkundungen nach deutschem Recht beim Standesamt

Pflichten:

  • Übernahme von Ehrenämtern (z.B. als Wahlhelfer, Schöffe, Betreuer)

Gebühren

  • 255 Euro für jeden erwachsenen Einbürgerungsbewerber und für jedes Kind, das ohne einen Elternteil eingebürgert wird.
  • 51 Euro für jedes minderjährige Kind, dass mit den Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wird.

Weitere Infos

Weitere und ergänzende Informationen erhalten Sie im Infoblatt Rechtliche Hinweise zur Einbürgerung und im Serviceportal für Baden-Württemberg.