Kontrastansicht zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt
1
 

Bürgerservice A-Z

A  |  B  |  D  |  E  |  F  |  G  |  H  |  I  |  J  |  K  |  L  |  M  |  N  |  O  |  P  |  R  |  S  |  T  |  U  |  V  |  W  |  Z

Gefährliche Hunde

Tipp

In allen Bürgerämtern können kostenlos Hundekotbeutel abgeholt werden.

Gefährliche Hunde

Das Land Baden-Württemberg hat eine Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde erlassen. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung muss das Halten eines Kampfhundes beim Ordnungsamt, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, angezeigt werden. Für die Haltung eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, wird eine Erlaubnis benötigt.

Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen und Gruppen „American Staffordshire Terrier“, „Bullterrier“ und „Pit Bull Terrier“ sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet.

Die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft muss durch Bestehen einer Verhaltensprüfung widerlegt werden.

Voraussetzungen:

  • berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
  • Zuverlässigkeit (Nachweis durch polizeiliches Führungszeugnis)
  • Sachkunde
  • Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz müssen ausgeschlossen sein.
  • Der Hund muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben sowie einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut aufweisen.

Nach persönlicher Vorstellung des Hundes sind Anträge auf Verhaltensprüfungen von Kampfhunden beim Ordnungsamt, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, zu stellen. Die Verhaltensprüfung wird dann durch einen Amtstierarzt sowie einen Beamten der Polizeihundeführerstaffel durchgeführt. Nach bestandener Verhaltensprüfung ist der Hund von der Maulkorbpflicht befreit, jedoch nicht von der Leinenpflicht.

Potentiell können im Einzelfall (aggressives Verhalten) auch Hunde nachfolgender Rassen Kampfhunde sein: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux-Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu.

Rechtsgrundlagen:

  • Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH)
  • Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)

Weiterführende Links: