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Hundesteuer - Hund anmelden oder abmelden

Tipp

In allen Bürgerämtern können kostenlos Hundekotbeutel abgeholt werden.

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Digitales Rathaus - In diesem Bereich können Sie Leistungen auch online beantragen!

Hundesteuer

Die Stadt Heilbronn erhebt die Hundesteuer nach den Vorschriften der „Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Heilbronn“. Hintergrund ist die Lenkung der Anzahl der in den einzelnen Haushalten lebenden Hunde und die Sicherstellung der damit verbundenen öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Wer im Stadtgebiet Heilbronn einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, der Stadtkämmerei schriftlich mitzuteilen. Neubürger müssen ihren Hund auch dann melden, wenn er bereits am bisherigen Wohnort versteuert wurde.

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für

a) den ersten Hund 110 Euro
b) den zweiten und jeden weiteren Hund 240 Euro
c) jeden gefährlichen Hund 300 Euro.

Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadtkämmerei ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, so ist der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

Außer bei der Stadtkämmerei können Anzeigen über das Halten von Hunden auch bei allen Bürgerämtern im Stadtgebiet entgegengenommen werden.  

Gefährliche Hunde

1. Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind Hunde, bei denen aufgrund ihres Verhaltens, aufgrund rassespezifischer Merkmale oder aufgrund besonderer Veranlagung oder Erziehung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszugehen ist, so dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

2. Als gefährliche Hunde gelten aufgrund rassespezifischer Merkmale insbesondere Hunde der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, solange nicht der Hundehalter für den einzelnen Hund nachweist, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:

a) American Staffordshire Terrier
b) Bullterrier
c) Pit Bull Terrier

3. Als gefährliche Hunde gelten im Einzelfall auch Hunde der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:

a) Bullmastiff
b) Staffordshire Bullterrier
c) Dogo Argentino
d) Bordeaux-Dogge
e) Fila Brasileiro
f) Mastin Espanol
g) Mastino Napoletano
h) Mastiff
i) Tosa Inu

4. Der Nachweis, ob ein Hund der unter 2. aufgeführten Rassen, Gruppen oder Kreuzungen nicht oder nicht mehr gesteigert aggressiv ist, kann vom Hundehalter durch eine Bescheinigung des Ordnungsamtes, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmitteilüberwachung, erbracht werden. Die Entscheidung, dass ein Hund gefährlich im Sinne von 1. oder 3. ist, trifft ebenfalls das Ordnungsamt, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmitteilüberwachung.

Weitere Infos der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmitteilüberwachung zu Gefährlichen Hunden

Hundesteuermarken

Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Der Hund ist mit dieser Hundesteuermarke zu versehen, sobald er das eigene Grundstück verlässt. Die Stadt Heilbronn hat mit den Hundesteuerbescheiden 2020 neue Hundesteuermarken ausgegeben. Die Marken sind bis zum 31.12.2024 gültig, sofern diese nicht durch öffentliche Bekanntmachung für ungültig erklärt werden.

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der schriftlichen Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben. Bei Verlust einer Steuermarke wird dem Halter des Hundes eine Ersatzmarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr ausgehändigt. Unbrauchbar gewordene Steuermarken werden bei Rückgabe kostenlos ersetzt.

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden für das Halten von

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfebedürftiger Personen dienen. Sonst hilfebedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen “B“, “BL“, “aG“ oder “H“ besitzen.

2. Hunden, die innerhalb von 12 Monaten vor dem Beginn des laufenden Steuerjahres bzw. vor dem Beginn der Steuerpflicht die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

Digitales Rathaus - Stellen Sie Ihre Anträge schnell und einfach online

(Service-BW-Antrag, Registrierung notwendig. neuer Personalausweis mit eID-Funktion sowie ein Lesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone und die AusweisApp2 erforderlich)

Sie können Ihren Hund auch persönlich oder schriftlich anmelden. Nutzen Sie hierfür die unten verlinkten PDF-Formulare.