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Informationen / Sonstiges des Ordnungsamts Heilbronn

Informationen / Sonstiges

Kosten des Bußgeldverfahrens

Die Kosten eines Bußgeldverfahrens sind bundeseinheitlich gesetzlich geregelt und daher dem Ermessen der Bußgeldbehörde entzogen. Bei Erlass eines Bußgeldbescheides werden 5 Prozent der Geldbuße als Gebühr festgesetzt, mindestens jedoch 25 Euro. Als Auslagen fallen in jedem Fall die Zustellkosten an (Zustellung mit Postzustellungsurkunde: 3,50 Euro). Außerdem können noch weitere Auslagen entstehen, z.B. Entschädigung für Zeugen oder Sachverständige, Kosten für Laboruntersuchungen, etc.

Verjährung

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Verstöße gegen § 24a Straßenverkehrsgesetz (0,5 Promille-Grenze) verjähren erst nach sechs Monaten (fahrlässige Begehung) bzw. nach einem Jahr (Vorsatz).

Es gibt jedoch zahlreiche Tatbestände, die ein Ruhen oder eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bewirken. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung hat die Wirkung, dass die Verjährungsfrist von Neuem beginnt. Die einzelnen Unterbrechungshandlungen sind in § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes genannt. So wird die Verjährung beispielsweise schon durch Versand eines Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrochen.