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Namenserklärungen, Möglichkeiten der Namensführung und Änderung der Geschlechtsangaben

Namenserklärungen, Namensführungen

Welche Namensmöglichkeiten bestehen bei Eheschließung (Inland)?

Jeder Ehegatte kann seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen auch nach der Eheschließung weiterführen (getrennte Namensführung). Es kann auch, was immer noch die Regel ist, der Geburtsname des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmt werden (gemeinsamer Familienname). Auch der früher in einer Ehe geführte Name kann Ehename in der neuen Ehe sein. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen bisherigen Namen oder seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen (nicht, wenn der gewählte Ehename schon aus mehreren Namen besteht). Dies ist das für Deutsche gemäß § 1355 BGB maßgebende deutsche Namensrecht.

Das umfangreiche ausländische Namensrecht kann hier nicht ausreichend dargestellt werden. Bitte fragen Sie uns dazu ebenso wie zu den Namen der Kinder in der Ehe. Bei der Anmeldung der Eheschließung werden die Möglichkeiten der bei Ihnen konkret in Betracht kommenden Namensführung besprochen.

Bestehen noch Erklärungsmöglichkeiten nach erfolgter Eheschließung?

Grundsätzlich sind alle Namenserklärungen unwiderruflich. Wurde von den Ehegatten bei der Eheschließung aber ein gemeinsamer Familienname (Ehename) noch nicht bestimmt, kann durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten ein Ehename auch später noch bestimmt werden.
Wurde ein Ehename zwar bestimmt, aber ein Ehegatte wünscht später noch einen Doppelnamen (durch Voranstellung oder Hinzufügung seines Namens an den Ehenamen), so ist auch dies möglich.
Obwohl Namenserklärungen allgemein unwiderruflich sind, dürfen nunmehr gebildete Doppelnamen durch besondere Erklärung einmalig auch widerrufen werden (allerdings kann dann kein neuer Doppelname gebildet werden). In diesem Fall wird wieder der zusammen mit dem Ehepartner gebildete Ehename geführt.
Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wurde, kann aber nach Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod) auch jederzeit seinen Geburtsnamen oder den bei Eintritt in die Ehe geführten Familiennamen (z.B. der Vorehe) durch Erklärung wieder annehmen.

Welche Namen bekomme ich nach Eheschließung im Ausland?

Das deutsche Recht geht von dem Grundsatz aus, dass ein gemeinsamer Familienname (Ehename) durch freiwillige, gleichlautende Erklärung beider Ehegatten gebildet wird. Ohne gemeinsame Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen weiter.
Soweit das Ortsrecht bei der Eheschließung im Ausland eine solche gemeinsame Namenserklärung entsprechend des deutschen Rechts auch kennt und eine solche Erklärung bei der Eheschließung auch abgegeben wird, wird dieser dabei gebildete Ehename grundsätzlich auch hier anerkannt. Allerdings kennen manche ausländischen Namensrechte eine solche Namenserklärung bei der Eheschließung nicht. Dann ist auch nach deutschem Recht ein gemeinsamer Familienname nicht wirksam zustande gekommen, selbst wenn in der ausländischen Heiratsurkunde ein gemeinsamer Familienname aufgeführt ist.
Die Ehegatten haben dann nach Rückkehr nach Deutschland die Möglichkeit, bei ihrem Standesamt noch durch Erklärung einen gemeinsamen Familiennamen zu bilden.
Bei Eheschließung im Ausland empfehlen wir daher allen deutschen Ehepartnern nach Rückkehr beim deutschen Standesamt zu fragen, ob die vermeintliche Namensführung auch nach deutschem Recht wirksam zustande gekommen ist.

Welche Namensmöglichkeiten bestehen bei Geburt eines Kindes?

Den gesetzlichen Erwerb eines Familiennamens ersehen Sie unter Anmeldung eines Neugeborenen.

Welche Änderungen des Familiennamens durch Namenserklärung sind nach der Geburt später noch möglich?

Beispiel: Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, die Mutter hat allein das Sorgerecht für das Kind: Hier kann die Mutter durch die Namenserklärung "Namenserteilung" beim Standesamt dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Willigt der Vater mit seiner Unterschrift in die Erklärung ein, erwirbt das Kind unwiderruflich den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen.

Beispiel: Die nicht miteinander verheirateten Eltern übernehmen nach der Geburtsbeurkundung durch Erklärung beim Jugendamt die gemeinsame Sorge für das Kind: Dann können die Eltern innerhalb drei Monaten durch Erklärung beim Standesamt den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, also z.B. vom Namen der Mutter auf den Namen des Vaters. Allerdings: Nach Ablauf dieser Frist ist eine Änderung des Familiennamens durch Erklärung nicht mehr möglich.

Beispiel: Die Eltern heiraten nach der Geburt, jeder Elternteil behält aber seinen bisherigen Namen: Entsprechend dem vorherigen Beispielsfall wird hier schon durch die Eheschließung ein gemeinsames Sorgerecht gebildet. Die Eltern können daher ebenfalls innerhalb drei Monaten den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, also z.B. vom Namen der Mutter auf den Namen des Vaters. Aber auch hier: Nach Ablauf der Frist ist eine Änderung des Familiennamens nicht mehr möglich.

Beispiel: Die Eltern heiraten nach der Geburt und bilden einen gemeinsamen Ehenamen. Das Kind führt z.B. bisher den Namen der Mutter. Ehename der Eltern wird nun aber z.B. der Name des Vaters: Bis zum Alter von fünf Jahren erhält das Kind automatisch als Geburtsnamen diesen neuen Ehenamen der Eltern. Über fünf Jahre kann sich das Kind (zunächst vertreten durch die Eltern) durch Erklärung beim Standesamt dem Ehenamen der Eltern anschließen.

Beispiel: Das Kind führt bereits einen Familiennamen. Ein Elternteil (hier z.B. die Mutter) heiratet (allerdings nicht den Vater des Kindes). Die Mutter erwirbt den Namen ihres Ehemannes (des Stiefvaters des Kindes) als Ehenamen. Kann das Kind ebenfalls diesen Namen erwerben? Ja. Die Mutter (beispielsweise) und ihr Ehemann (der nicht Elternteil ist) können dem Kind durch Erklärung "Namenserteilung" beim Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen.

Voraussetzungen:

  • das Kind muss im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben
  • führt das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils (in unserem Beispielsfall des Vaters), so muss dieser der Namenserteilung urkundlich zustimmen
  • das Kind führt zwar bisher schon nicht den Namen dieses anderen Elternteils, dieser Elternteil hat aber mit der Mutter (beispielsweise) zusammen die gemeinsame elterliche Sorge: dann ist ebenfalls die Zustimmung dieses Elternteils (hier z.B. des Vaters) erforderlich

Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Seit dem 01.11.2018 können Personen durch Erklärung beim Standesamt die Reihenfolge ihrer Vornamen ändern (Vornamensortierung). Diese Möglichkeit besteht für Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt und die mehrere Vornamen haben. Vornamen, die mit einem Bindestrich miteinander verbunden sind, müssen in der von den Eltern bestimmten Reihenfolge bleiben. Eine Änderung der Schreibweise sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist nicht zulässig.

Die Erklärung kann unter anderem beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden. Das Standesamt übersendet die Erklärung dann an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt. Erst dann erlangt die Erklärung ihre Wirksamkeit.

Welche Unterlagen werden zur Abgabe der Erklärung benötigt?

  • In Deutschland geborene Personen benötigen eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister.
  • Ist eine Person nicht in Deutschland geboren, hat aber in Deutschland geheiratet, wird eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister benötigt.
  • Ist eine Person weder in Deutschland geboren noch hat sie hier geheiratet, müssen die notwendigen Unterlagen individuell mit dem Standesamt besprochen werden.

Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangaben und der Vornamen bei Varianten der Geschlechtsentwicklung

Um die Abbildung der Geschlechtsidentität im Geburtenregister zu gewährleisten, wird betroffenen Personen seit 22.12.2018 die Möglichkeit eröffnet, den Geburtseintrag im Falle einer ärztlich festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nachträglich zu ändern. Die betroffene Person kann dabei zwischen den Angaben „weiblich“ und „männlich“ sowie der Bezeichnung „divers“ und dem Streichen der Angabe zum Geschlecht wählen. Parallel können in der Erklärung die Vornamen angepasst werden. Für minderjährige Betroffene gelten besondere Regelungen. Sie können die Erklärung ab Vollendung des 14. Lebensjahres nur selbst abgeben; sie benötigen hierfür aber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Eine einmal vorgenommene Eintragung kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wieder geändert werden.

Berechtigter Personenkreis

Grundsätzlich können alle Personen (gleich welcher Staatsangehörigkeit), bei denen eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt, eine Erklärung zur Angabe des Geschlechts und gegebenenfalls des Vornamens abgeben, für die es einen deutschen Personenstandseintrag gibt.

Sofern kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt, ist der berechtigte Personenkreis beschränkt auf:

  • Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
  • Staatenlose oder heimatlose Ausländer
  • Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Inland und
  • alle sonstigen Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kennt und die sich rechtmäßig dauerhaft im Inland aufhalten.

Was kosten die Namenserklärungen?

Grundsätzlich beträgt die Gebühr für jede Namenserklärung 40,00 Euro. Gebührenfrei sind die Namenserklärungen, welche bei der Eheschließung zur Bildung eines Ehenamens abgegeben wurden, oder zur erstmaligen Bildung eines Geburtsnamens für ein Kind anlässlich der Beurkundung der Geburt. Die Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangaben im Geburtenregister ist ebenfalls gebührenfrei, sofern sie nicht zusammen mit einer Erklärung zur Änderung des Vornamens abgegeben wird.

Können die Namenserklärungen widerrufen werden?

Nein, sämtliche Namenserklärungen sind unwiderruflich.

Bei Fragen klicken Sie hier auf Ansprechpartner.