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Reisegewerbekarte

Digitales Rathaus

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Reisegewerbekarte nach § 55 und 55 d Gewerbeordnung

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  1. selbstständig oder unselbstständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen aufsucht oder
  2. selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder auch Schaustellerart ausübt.

Seit Einführung des 2. Mittelstandsentlastungsgesetzes benötigen unselbstständige Reisegewerbetreibende (Angestellte) keine persönliche Reisegewerbekarte mehr. Unselbstständige Reisegewerbetreibende müssen eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Arbeitgebers mitführen.

Wer ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist und über die erforderliche Erlaubnis verfügt, benötigt keine Reisegewerbekarte. Diese Erlaubnis ersetzt praktisch die Reisegewerbekarte. Auch diese Erlaubnis muss in amtlich beglaubigter Kopie vom Firmeninhaber oder seinen Beschäftigten mitgeführt werden. Amtliche Beglaubigungen erhalten Sie im Bürgeramt der Stadtverwaltung.

Reisegewerbe hat nichts mit einer Reisebürotätigkeit zu tun. Die Ladenschlusszeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz gelten auch im Reisegewerbe.

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