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Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung

Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt Heilbronn als Meldebehörde zu verschiedenen Übermittlungen von Personendaten teilweise verpflichtet, teilweise auch nur ermächtigt.

Gegen folgende Datenübermittlungen kann durch Ausübung eines Widerspruchsrechts die Weitergabe bzw. Übermittlung von Daten verhindert werden:

  • Datenweitergabe an Parteien, Wählergruppen oder andere Träger von Wahlvorschlägen gemäß § 50 Abs. 1 BMG im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene,
  • Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft gemäß § 42 Abs. 3 BMG,
  • Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften gemäß § 36 Abs. 1 BMG,
  • Veröffentlichung und Datenweitergabe von Alters- und Ehejubiläen an Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften gemäß § 50 Abs. 2,
  • Anforderung einer ehrenden Urkunde bei Alters- und Ehejubilaren beim Staatsministerium Baden-Württemberg,
  • Veröffentlichung in einem Adressbuch (§ 50 Abs. 3 BMG)

Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerspruch wird im Melderegister unbefristet gespeichert, gilt allerdings nur für die Stadt Heilbronn. Wer noch weitere Wohnungen im Bundesgebiet hat, muss die Erklärung gegebenenfalls auch gegenüber den anderen Meldebehörden abgeben.

Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann schriftlich oder persönlich bei allen Bürgerämtern erfolgen.

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(Service-BW-Antrag, Registrierung notwendig. Ggf. neuer Personalausweis mit eID-Funktion sowie ein Lesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone und die AusweisApp2 erforderlich)