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Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer

Die Stadt Heilbronn erhebt seit 1. Januar 2011 eine Zweitwohnungssteuer. Mit dieser Steuer sollen die Inhaber von Zweitwohnungen an der Finanzierung der örtlichen Infrastruktur beteiligt werden. Rechtsgrundlage bildet die „Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Heilbronn (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwWStS)“.

Zweitwohnungssteuerpflichtig ist jede volljährige Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Dabei ist es unerheblich, wo sich die Hauptwohnung befindet, ob innerhalb oder außerhalb von Heilbronn. Steuerpflichtig sind Eigentümer, Mieter sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Zweitwohnungen.

Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Hat eine Person eine Wohnung inne, mit der sie melderechtlich nicht erfasst ist, dient die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne der Satzung, wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat.

Die Steuer berechnet sich nach dem jährlichen Mietaufwand und beträgt zehn Prozent der Jahresnettokaltmiete (Miete ohne Heizung und Nebenkosten). Als Mietaufwand gelten auch andere Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente.

Von der Zweitwohnungssteuer befreit sind:

  • Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende, verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Heilbronn befindet, aus Gründen Ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-)Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben,
  • Wohnungen pflegebedürftiger oder behinderter Menschen in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behindertenheimen oder vergleichbaren Einrichtungen,
  • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden,
  • Wohnungen, die Auszubildende oder Studierende bei den Eltern oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Ausbildungs- bzw. Studienort befindet.

Die Befreiung gilt auch für Zweitwohnungen, wenn sich die Hauptwohnung in einer der o.g. Heime bzw. Einrichtungen befindet.

Sofern Sie nicht verheiratet sind und sich inzwischen überwiegend in Heilbronn aufhalten, melden Sie bitte Ihre Heilbronner Nebenwohnung in eine Hauptwohnung um. Wenn Sie Ihre Heilbronner Nebenwohnung zwischenzeitlich aufgegeben haben, melden Sie diese bitte bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes ab.

In keinem Fall sollten Sie eine noch existierende Zweitwohnung/Nebenwohnung abmelden, um der Zweitwohnungssteuer zu entgehen. Dies wäre rechtswidrig und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Inhaber von Zweitwohnungen sind verpflichtet, der Stadt Heilbronn alle Veränderungen schriftlich mitzuteilen, die für die Höhe der Steuer maßgeblich sind. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt werden.