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100 Euro Kinderfreizeitbonus für Berechtigte

Förderung von Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten

Zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung eine einmalige Zahlung in Höhe von jeweils 100 Euro für anspruchsberechtigte Kinder beziehungsweise Jugendliche beschlossen, damit sie Angebote zur Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen können. Dieser Kinderfreizeitbonus kann individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten und für Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, eingesetzt werden.

Ausgezahlt wird der Kinderfreizeitbonus an Familien mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen im Alter bis einschließlich 17 Jahren. Voraussetzung ist, dass für die Kinder und Jugendlichen im August 2021 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II oder XII), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Familien, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten. Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus besteht auch, wenn eine der genannten Leistungen rückwirkend für den Monat August 2021 bewilligt wird.

Familien, die nur Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialgeld nach dem SGB XII) beziehen, müssen einen formlosen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Bei allen anderen Leistungen erfolgt die Auszahlung automatisch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein separater Antrag ist nicht notwendig.

Das Antragsformular und weitere Informationen rund um das Thema Kinderfreizeitbonus sind auf der Internetseite der Familienkasse unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus abrufbar.