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Maskenpflicht in der Innenstadt

Regelung über Corona-Verordnung

Ab Freitag, 18. Juni, wird das Tragen einer Maske in den Fußgängerbereichen der Heilbronner Innenstadt über die Corona-Verordnung des Landes geregelt. Nach dieser muss in den Fußgängerbereichen eine Maske getragen werden, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Auf den Spielplätzen und den Recyclinghöfen der Stadt Heilbronn ist das Tragen einer Maske ab dem 18. Juni nicht mehr notwendig.

Mit Ablauf des heutigen Donnerstag, 17. Juni, endet die städtische „Allgemeinverfügung zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im öffentlichen Raum“ (AV), die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes unter anderem zur Maskenpflicht in den Fußgängerzonen der Heilbronner Innenstadt ergänzt hat. Nach der Corona-Verordnung ist auch weiterhin in Warteschlangen vor Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten eine Maske zu tragen.

Mit der Allgemeinverfügung endet auch das bisherige Alkoholverkaufs- und Alkoholkonsumverbot in der Fußgängerzone. Während des Lockdowns sollten mit diesem Verbot Menschenansammlungen im öffentlichen Raum außerhalb der geschlossenen Gastronomie vermieden werden.