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Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten

Abstand halten ermöglichen

Viele Menschen sind derzeit zu Fuß unterwegs, sei es für einen Spaziergang oder um einer möglichen Ansteckung in Bus und Bahn zu vermeiden. Gleichzeitig bilden sich vor Geschäften des täglichen Bedarfs regelmäßig auch Warteschlangen im Gehwegbereich, um die geltenden Abstands- und Hygienevorschriften im Verkaufsraum einhalten zu können.

Das Amt für Straßenwesen und das Ordnungsamt bitten eindringlich darum, die Gehwege für Fußgänger freizumachen. Nur so ist es Fußgängern möglich, auch auf dem Gehweg die geltenden Abstandsregeln einzuhalten. Bei Gehwegbreiten zwischen 2 Meter und 2,50 Meter müssen Fußgänger bei Begegnungen an den Gehwegrand ausweichen, um einen Abstand von 1,50 Meter zu ermöglichen.

Auf dem Gehweg parkende Fahrzeuge machen diesen Abstand unmöglich. Die beiden städtischen Ämter verweisen vor diesem Hintergrund auch auf die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Hier ist festgelegt, dass das Parken auf Gehwegen generell verboten ist. Die weit verbreitete Meinung, das Parken auf Gehwegen wäre zulässig, wenn eine Restbreite bestünde, ist nicht richtig. Erst wenn es durch die Straßenverkehrsbehörde per Verkehrszeichen, dazu gehören Schilder und Markierungen, ausdrücklich erlaubt wurde, ist ein Parken auf dem Gehweg zulässig. Die Einhaltung des Parkverbots auf Gehwegen wird im gesamten Stadtgebiet vom städtischen Vollzugsdienst überwacht.