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Regelungen zum Sonn- und Feiertagsschutz

Karwoche und Ostern

Im Vorfeld der Karwoche und der Osterfeiertage informiert das Ordnungsamt über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz dieser Tage.

Die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes haben Vorrang vor beispielsweise regelmäßigen Sperrzeitverkürzungen in der Gastronomie. Das Landesglücksspielgesetz für Baden-Württemberg enthält weitere spezielle Regelungen für den Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.

Verboten sind am Gründonnerstag, 6. April:

  • während der Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag Handlungen, die den Gottesdienst stören, in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden zu veranstalten,
  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 18 Uhr bis 24 Uhr.

Verboten sind am Karfreitag, 7. April:

  • öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über die Getränke- und Speiseabgabe hinausgehen von 0 Uhr bis 24 Uhr,
  • sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf die Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung beziehen von 0 Uhr bis 24 Uhr,
  • öffentliche Sportveranstaltungen von 0 Uhr bis 24 Uhr,
  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0 bis 24 Uhr,
  • der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.

Verboten sind am Karsamstag, 8. April:

  • öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0 bis 20 Uhr.

Verboten sind am Ostersonntag, 9. April:

  • öffentliche Sportveranstaltungen von 0 bis 11 Uhr.

Zudem ist am Ostersonntag nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg ein Verkauf von frischer Milch, Konditor- und frischen Backwaren, Blumen und selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten nicht erlaubt.

Darüber hinaus können an den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag) und am Ostersonntag öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen störende Auswirkungen haben könnten.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind generell verboten:

  • öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten,
  • Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die den Gottesdienst stören könnten,
  • Treibjagden,
  • Messen und Märkte bis 11 Uhr,
  • während des Hauptgottesdienstes: öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören könnten, alle öffentlichen Veranstaltungen zur Unterhaltung von Gästen sowie öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird. Dies gilt nicht für die Feiertage am 1. Mai und 3. Oktober.