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Einladung aus dem Ausland (Verpflichtungserklärung) „Touristenvisum“

Tipp

Untenstehend finden Sie wichtige Hinweise zu den Einreise-Regelungen für vom Erdbeben betroffene Angehörige nach Deutschland.

Einladung aus dem Ausland (Verpflichtungserklärung) Touristenvisum

Bei einem Touristenaufenthalt bis zu drei Monaten ist je nach Herkunftsstaat des Ausländers ein Einreisevisum erforderlich, siehe: Staatenliste zur Visumspflicht des Auswärtigen Amts

Für die Erteilung dieses Visums ist die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat zuständig. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Visums ist im Regelfall jedoch eine Einladung und Verpflichtungserklärung (= Bürgschaft für die eventuelle Kostenübernahme durch einen bereits hier Lebenden).

Touristenvisa werden von den deutschen Auslandsvertretungen in der Regel als so genannte Schengen-Visa ausgestellt. Mit einem Schengen-Visum ist nicht nur ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland möglich, sondern auch in den anderen Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn).

Die Einladungs- und Verpflichtungserklärung erhalten Sie generell bei der Ausländerbehörde, die für den Wohnort des Gastgebers zuständig ist. Bei der Stadt Heilbronn wurde diese Aufgabe prinzipiell auf die Bürgerämter in allen Stadtteilen übertragen (Ausnahme: Einladungen aus den Ländern Syrien und Irak). In der Verpflichtungserklärung wird Ihre Bonität bescheinigt und Ihre Unterschrift unter der Verpflichtungserklärung beglaubigt. Eine Entscheidung über den Besuch selbst ist damit nicht verbunden.

Daher müssen Sie Ihrem Besuch die fertige Originalurkunde zusenden und dieser muss damit bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Heimatland ein Touristenvisum beantragen. Ob er dieses erhält, liegt ganz alleine im Entscheidungsbereich der Botschaft oder des Konsulats. Bei Nichterhalt des Visums können keine Gebühren rückerstattet werden.

Bedeutung und Umfang einer Verpflichtungserklärung

  • Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z. B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat, im Hotel oder in einer durch öffentlich-rechtlichen Träger gestellten Unterkunft) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Die Haftungsdauer umfasst den Zeitraum des tatsächlichen Aufenthalts (nach § 68 Aufenthaltsgesetz bis zu 5 Jahre) und beginn ab dem Tag der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise in Deutschland. 
  • Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- bzw. Abschiebungskosten). 
  • Die Verpflichtung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis. 

Voraussetzungen/Unterlagen

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (persönliche Vorsprache erforderlich), bei Ausländern auch der Aufenthaltstitel
  • Einkommensnachweise
    bei Arbeitnehmern: Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate
    bei Selbständigen: Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung oder über das monatlichen Netto-Einkommen
  • Kosten der Unterkunft
    Bei Miete: Mietvertrag, Wohnraumbescheinigung oder Kontoauszug, Nachweis über die Nebenkosten
    Bei Eigentum: Kaufvertrag, Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid, Nachweis über die monatliche Belastung (Zins, Tilgung), Nachweis über die Nebenkosten
  • Ausgefüllter Antrag

Wenn alle Unterlagen vorliegen, kann die Verpflichtungserklärung sofort ausgestellt werden. Bei starkem Besucheraufkommen bitten wir jedoch um Verständnis, wenn die zeitintensive Bearbeitung zugunsten anderer wartender Kunden zurückgestellt wird.

Gebühren

Die Abgabe der Verpflichtungserklärung kostet 29 Euro.


Einreise-Regelungen für vom Erdbeben betroffene Angehörige nach Deutschland 

Angesichts der äußerst schwierigen Lage in den Erdbebengebieten haben viele Menschen mit Angehörigen in diesen Gebieten den Wunsch, ihre Angehörigen nach Deutschland zu holen. Auch nach der furchtbaren Erdbeben-Katastrophe gilt grundsätzlich, dass türkische und syrische Staatsangehörige für eine Einreise nach Deutschland ein gültiges Visum benötigen. Das Auswärtige Amt hat mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ein vereinfachtes Visumverfahren abgestimmt. Informationen dazu finden sich auf der Webseite des Auswärtigen Amtes: Erdbeben in der Türkei und Syrien - FAQ - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de). 

Wichtig ist, dass ein Familienmitglied in Deutschland eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz abgibt. 

In Heilbronn sind Termine für Verpflichtungserklärungen bei den Bürgerämtern auch kurzfristig erhältlich. Termine beim Zentralen Bürgeramt gibt es online hier oder über den Telefonischen Bürgerservice unter Telefon 07131 56-3800. 

Visa-Verlängerungen für türkische Staatsangehörige, die sich derzeit in Deutschland aufhalten

Türkische Staatsangehörige, die sich derzeit mit einem Schengen-Visum in Deutschland aufhalten und aus einer der vom Erdbeben besonders schwer betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kahramanraras, Killis, Malatya, Osmaniye und Sanhurfa stammen, haben die Möglichkeit, ihr Visum vereinfacht zu verlängern. Bitte wenden Sie sich dazu per E-Mail an die Ausländerbehörde.