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Bürgerservice A-Z

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Kirchenaustritt

Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft (als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Austrittserklärung ist beim Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form (z.B. vor Notar) einzureichen.

Wo erkläre ich den Kirchenaustritt?

Zuständig für die Beurkundung der Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Kinder unter 14 Jahren erklären die sorgeberechtigten Eltern den Austritt. Bei Kindern, welche das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Kinder über 14 Jahren erklären ihren Austritt selbst.

Wann wird der Austritt wirksam?

Der Kirchenaustritt wird sofort mit Abgabe der Erklärung wirksam, die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats.

Was benötige ich dazu?

Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Ferner bitten wir Sie, falls bekannt, um Angaben über Taufort und Taufjahr.

Gebühren

Für Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren beträgt die Gebühr je Person 29,75 Euro.

Wo kann ich (wieder) in die Kirche eintreten?

Der Eintritt oder Wiedereintritt erfolgt direkt beim örtlich zuständigen Geistlichen der aufnehmenden Religionsgemeinschaft.

Bei Fragen klicken Sie hier auf Ansprechpartner.