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Rechtsmittel - Einlegung eines Einspruchs beim Ordnungsamt

Einspruch

Gegen einen Bußgeldbescheid kann als Rechtsmittel Einspruch einlegt werden. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Maßgeblich für die Frist ist der Eingang bei der Stadtverwaltung. Zur Fristwahrung nimmt die Bußgeldstelle auch telefonische Einsprüche entgegen, wenn nachträglich eine schriftliche Äußerung erfolgt. Eine E-Mail wird von der Justiz nicht als zulässiger Einspruch anerkannt.

Es empfiehlt sich, den Einspruch zu begründen, damit die Bußgeldstelle das Ordnungswidrigkeitenverfahren unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente überprüfen und gegebenenfalls eine neue Entscheidung treffen kann.

Führt der fristgerechte Einspruch nicht zur Rücknahme oder zum Erlass eines geänderten Bescheides, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Heilbronn zur Entscheidung weitergeleitet. Das Amtsgericht führt in der Regel eine öffentliche Hauptverhandlung durch, zu der auch Zeugen geladen werden, und fällt ein Urteil, wenn der Einspruch nicht noch während der Verhandlung zurückgenommen wird.

Verspäteter Einspruch

Wird die zweiwöchige Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt (z.B. Urlaub, Krankheit), kann innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dabei sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen, kann der verspätete Einspruch nicht wirksam werden und das Bußgeldverfahren wird rechtskräftig. Der unzulässige Einspruch muss dann, wenn er nicht zurückgenommen wird, von der Bußgeldbehörde gebührenpflichtig verworfen werden.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenbescheid

Das Rechtsmittel gegen einen Kostenbescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Es empfiehlt sich, den Antrag zu begründen.

Führt der fristgerechte Antrag nach Überprüfung durch die Behörde nicht zur Rücknahme des Kostenbescheides werden die Akten zur Entscheidung über den Antrag an das Amtsgericht Heilbronn abgegeben. Dort findet keine öffentliche Hauptverhandlung statt, das Gericht entscheidet durch Beschluss über den Antrag, wodurch weitere Kosten entstehen können. Die Entscheidung des Amtsgerichts in Kostenbescheidsfällen ist unanfechtbar.