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Maskenpflicht in Heilbronn weiter in Kraft

Entscheidung Verwaltungsgericht Stuttgart gilt nur für Einzelperson

Die Maskenpflicht in der Stadt Heilbronn bleibt unverändert in Kraft. Anderslautende Meldungen, die über die Sozialen Medien verbreitet werden, sind falsch. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. März erfolgte in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Sie wirkt nur für den Antragstellenden, indem das Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung angeordnet hat. Die Allgemeinverfügung gilt für alle anderen Person weiter und ihnen gegenüber ist sie auch sofort vollziehbar. Darauf weist die Stadt Heilbronn in einer Pressemitteilung hin.

Der beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereichte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtete sich gegen die Allgemeinverfügung, mit der die Stadt Heilbronn vom 2. Februar an die Maskenpflicht anordnete. Sie gilt in den Fußgängerzonen in der Heilbronner Innenstadt montags bis samstags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr und sonntags von 9 bis 20 Uhr, außerdem im gesamten Stadtgebiet in Warteschlangen vor Gaststätten, Cafés und sonstigen Verkaufsstellen und Betrieben, auf öffentlichen Spielplätzen im gesamten Stadtgebiet für Begleitpersonen ab 14 Jahren sowie auf den Recyclinghöfen der Stadt Heilbronn.

Der Antragstellende begründete seinen Antrag unter anderem damit, dass die Ansteckung mit Coronaviren im Wesentlichen in Innenräumen stattfinde und der Inzidenzwert zur Begründung der Maskenpflicht im Freien keine relevante Größe darstelle.

Tragender Grund für die Entscheidung des Gerichts war indessen, dass die Regelungen der Allgemeinverfügung nicht mit einer zeitlichen Befristung oder auflösenden Bedingung versehen sind.

Die Stadt Heilbronn prüft nun eine Anpassung der Allgemeinverfügung in diesem Punkt.