Stationäre Pflege
Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr ausreicht, kann es notwendig werden, in ein Pflegeheim umzuziehen.
Bei Einstufung in einen Pflegegrad beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten der Pflege bei einer Heimunterbringung.
Pflegegrad | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
Euro / Monat | 125 | 770 | 1262 | 1775 | 2005 |
Über den Zuzahlungsbetrag der Pflegekasse hinaus anfallende Kosten, muss der Pflegebedürftige selbst tragen.
- pflegebedingte Kosten (pflegebedingter Eigenanteil)
Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen (§ 43c)
ab dem 01.01.2022 bezuschusst die Pflegekasse den pflegebedingten Eigenanteil der Bedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 wie folgt: - vom 1. Monat bis einschließlich 12. Monat 5 %
- vom 13. Monat bis einschließlich 24. Monat 25 %
- vom 25. Monat bis einschließlich 36. Monat 45 %
- ab dem 37. Monat 70 %
- Kosten der Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten)
- Investitionskosten
- Ausbildungspauschale
- Pflegeheime in Landkreis und Stadt Heilbronn(pdf 11 MB)
- Übersicht Stationäre Leistungen (§ 43 SGB XI)(pdf 311 KB)