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Schmuckbild: Rathaus Heilbronn, historische Kunstuhr.

Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ durchgeführt. Die amtliche Bekanntmachung des Volksbegehrens mit ausführlichen Informationen und dem Wortlaut des dem Volksbegehren zu Grunde liegenden Gesetzentwurfs wurde in der Heilbronner Stadtzeitung am 16. April 2025 veröffentlicht und ist auch hier auf der Seite abrufbar.
Wer das Volksbegehren unterstützen möchte, kann dies im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung tun.

Bei der freien Sammlung, die am Montag, dem 5. Mai 2025 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, dem 4. November 2025, in die Eintragungsblätter, die von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegeben werden, einzutragen. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Vollständig ausgefüllte sowie persönlich und handschriftlich unterschriebene Eintragungsblätter von in Heilbronn wohnhaften Wahlberechtigten sind spätestens am 4.  November 2025 postalisch oder persönlich bei den Bürgerämtern in den Stadtteilen oder beim Wahlamt im Original einzureichen. Eine Übersendung per E-Mail ist nicht möglich.

Die sogenannte amtliche Sammlung beginnt ebenfalls am Montag, den 5. Mai 2025 und endet nach drei Monaten, am Montag, 4. August 2025. Hierzu wird beim

Wahlamt des Bürgeramtes, Marktplatz 7, Eingang Lohtorstraße, 
1. OG, Zimmer 167, 74072 Heilbronn 
zu folgenden Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr, 
Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr,

eine Eintragungsliste für Eintragungswillige bereitgehalten. Der Zugang ist rollstuhlgeeignet.

Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist, also 

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg mit Hauptwohnung wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
  • nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Die Berechtigung zur Eintragung wird anhand des Melderegisters und eines Ausweisdokuments vor der Unterzeichnung geprüft, auch um auszuschließen, dass bereits eine Unterstützungsunterschrift geleistet wurde. Eine Unterstützungsunterschrift kann nur persönlich geleistet werden, eine Bevollmächtigung anderer Personen ist nicht möglich. 

Amtliche Bekanntmachung des Volksbegehrens