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Wertermittlung von Immobilien

Als Geschäftsstelle des amtlichen Gutachterausschusses erstattet das Vermessungs- und Katasteramt für Sie Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken. Es informiert Sie mit dem jährlichen Immobilienmarktbericht und der Bodenrichtwertkarte über die tatsächlichen Immobilienpreise sowie die aktuelle Marktentwicklung und sorgt für Transparenz auf dem Immobilienmarkt.

Die Bodenrichtwerte für die Grundsteuer können ab Juli 2022 unter www.grundsteuer-bw.de abgerufen werden. Sollten diese dort noch nicht zur Verfügung stehen, bitten wir Sie einige Tage später erneut nachzusehen.

Der Gutachterausschuss Heilbronn erstellt unabhängig Gutachten auf der Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung. Je nach Wertermittlungszweck kann die Verkehrswertermittlung beantragt werden:

  • nach dem Zustand am Tag der Wertermittlung
  • nach einem abweichenden, fiktiven Zustand
  • nach den Preisverhältnissen am Tag der Wertermittlung
  • aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nach den Preisverhältnissen eines früheren Stichtages

Die Gebühren sind in der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses (PDF-Datei) geregelt und abhängig vom festgestellten Verkehrswert der Immobilie.

Gebühren: Bei einem Verkehrswert von z. B. 200.000 Euro beträgt die Gebühr für ein Gutachten 1.600 Euro zuzüglich Mehrwehrtsteuer.

Die Beantragung eines Verkehrswertgutachtens können Sie entweder

  • persönlich in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses vornehmen oder
  • Antrag zur Erstellung eines Gutachtens (PDF-Datei) ausfüllen und per E-Mail oder per Post an den Gutachterausschuss senden.

Auskunft / Beratung: Tel. 07131 56-3158

Als Ergebnis der Auswertung der Kaufpreissammlung veröffentlicht die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Heilbronn Daten über die Entwicklung des Immobilienmarktes, aktuelle Preise und die zur Wertermittlung erforderlichen Daten.

Preis für jeweils aktuellen Immobilienmarktbericht: 40 Euro

Ältere Immobilienmarktberichte können über untenstehende Links heruntergeladen werden.

Auskunft / Beratung: Tel. 07131 56-3158

Die Bodenrichtwerte werden alle zwei Jahre durch den Gutachterausschuss Heilbronn aufgrund der Auswertung der Kauffälle unbebauter Grundstücke oder in anderer geeigneter Weise beschlossen. Es sind durchschnittliche Lagewerte bestimmter Grundstückstypen in festgelegten Zonen. Sie liegen für Wohnbau und Gewerbeflächen, landwirtschaftliche Flächen und die Geschäftslagen der Innenstadt vor.

Preis für aktuelle Bodenrichtwertkarte (Stichtag 31.12.2020): 17 Euro
Preis für schriftliche Bodenrichtwertauskünfte: 20 Euro

Bodenrichtwertkarten ab dem Jahr 2006 können über das Geodatenportal eingesehen werden.

Auskunft / Beratung: Tel. 07131 56-3158

Die Daten der Kaufpreissammlung stehen nur dem Gutachterausschuss Heilbronn uneingeschränkt zur Verfügung. Auf schriftlichen Antrag werden nach §13 Gutachterausschussverordnung anonymisierte Auskünfte erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden und eine sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet ist.

Mindestgebühr: 100 Euro

Auskunft / Beratung: Tel. 07131 56-3158

Bodenrichtwerte

Bodenrichtwertkarten und -tabellen sind zweifelsfrei als Datenbanken im Sinne von §§ 87a ff UrhG geschützt, da alle Kriterien nach § 87a Abs. 1 UrhG vorliegen (Leistungsschutzrecht). Der Datenbankhersteller hat nach § 87b Abs. 1 UrhG insbesondere das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Vervielfältigung eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank im Sinne des § 87c Abs. 1 UrhG ist zulässig zum privaten Gebrauch sowie - sofern es nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt - zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts mit Quellenangabe.

Bodenrichtwerte unterliegen somit dem Schutz als Datenbanken nach § 87 a ff UrhG. Eine wesentliche Fremdnutzung wie die kommerzielle Vervielfältigung und Verbreitung flächendeckender Dateiinhalte bedarf somit der Lizenzierung (einschließlich Entgeltregelungen) durch den Datenbankhersteller.

Immobilienmarktbericht

Die Immobilienmarktberichte in ihrer Gesamtheit (einschließlich der ggf. veröffentlichten erforderlichen Daten nach § 193 Abs.3 BauGB) unterliegen dem Schutz sowohl des § 2 als auch der §§ 87a ff UrhG. Der Schutz des § 2 UrhG ist hier gegeben, da es sich um persönliche Wertungen und Interpretationen (= persönliche geistige Schöpfungen) handelt.

Alle Rechte nach Urheberrechtsgesetz sind vorbehalten.