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Bildung und Teilhabe

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus einkommensschwachen Familien haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen aus dem so genannten „Bildungs- und Teilhabepaket“. Damit erleichtert es die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

Welche Leistungen gibt es?

  • ein- und mehrtägige Klassenfahrten und Fahrten von Schulen und Kindertageseinrichtungen
  • Schulbedarf
  • Schülerbeförderungskosten
  • Lernförderung
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
    • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
    • Unterricht in künstlerischen Fächern
    • Teilnahme an Freizeiten

Wer erhält die Leistungen?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Ausnahme: Teilhabeleistungen lediglich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie leistungsberechtigt sind nach folgenden Gesetzen:

  • SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch)
  • SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch)
  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • § 6 b Bundeskindergeldgesetz (Wohngeld oder Kinderzuschlag)
  • Bundesversorgungsgesetz

Ausgeschlossen sind:

  • Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Einzelbedarfe ausführlich erklärt

Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen hauptsächlich für Empfänger/innen von SGB II Leistungen und Leistungen nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz gelten. Für Empfänger/innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch können gegebenenfalls einzelne abweichende Regelungen gelten.

Ein- und mehrtägige Klassenfahrten und Ausflüge der Schulen und Kindertageseinrichtungen

Sofern der Ausflug/die Klassenfahrt in schulischer Verantwortung bzw. unter Verantwortung der Kindertageseinrichtung stattfindet, werden die tatsächlichen Aufwendungen für ein- oder mehrtägige Schul- oder Kitaausflüge anerkannt.

Anerkannt werden z.B.: Wandertag, Museumsbesuch, Schullandheim, Schüleraustausch.

Bitte beachten Sie:

  • Taschengelder für zusätzliche Ausgaben während der Klassenfahrten und Ausflüge können nicht berücksichtigt werden
  • Kosten der Klassenabschlussfahrten können nur berücksichtigt werden, wenn diese noch während der Schulzeit stattfindet
  • Zuschüsse von anderen Stellen (z.B. Schule, Förderverein, Stiftung) sind vorrangig einzusetzen

Die Kosten für die Ausflüge/Fahrten werden in der Regel direkt an die Schule/die Kindertageseinrichtung ausgezahlt.

Zur Prüfung des Antrages bitte die Anlage 4 zum Hauptvordruck von der Schule bestätigt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle für die Bildungs- und Teilhabeleistungen einreichen.

Schulbedarf

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 130 Euro zum 1. August und 65 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.

Die Auszahlung des Schulbedarfes erfolgt (sofern der Schulbesuch des jeweiligen Kindes klar dargestellt werden kann) bei Leistungsbezug nach dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz automatisch mit der Regelleistung. Eine separate Antragsstellung ist nicht erforderlich.

Achtung: Bezieher von Wohngeld- oder Kinderzuschlagsleistungen haben jeweils zum Februar und August jeden Jahres einen separaten Antrag auf Schulbedarf zu stellen. Dieser Antrag kann z.B. formlos oder mit Hilfe des Grundantrages erfolgen.

Die Schulbedarfe werden direkt an den Antragsteller ausgezahlt.

Schülerbeförderungskosten

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt.
Sollte die Schülerin/der Schüler nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuchen und sollten dadurch höhere Schülerbeförderungskosten anfallen, sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgang anfallen würden.

Bitte beachten:

  • Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule: in der Regel 3 Kilometer (einfache Strecke)

Die Schülerbeförderungskosten werden direkt an den Antragsteller ausgezahlt.

Zur Prüfung des Antrages bitte die Anlage 1 zum Hauptvordruck von der Schule bestätigt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle für die Bildungs- und Teilhabeleistungen einreichen.

Lernförderung

Lernförderung wird dann gewährt, wenn es sich um ein Angebot handelt, welches die schulischen Angebote ergänzt, angemessen, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der außerschulischen Lernförderung bezieht sich auf das „wesentliche Lernziel“, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen ergibt. Das wesentliche Lernziel ist in der jeweiligen Klassenstufe regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Eine Übernahme der Kosten für eine Notenverbesserung ist nicht möglich.

Zur Prüfung des Antrages bitte die Anlage 2 zum Hauptvordruck von der Schule bestätigt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle für die Bildungs- und Teilhabeleistungen vorlegen.

Wir weisen darauf hin, dass die Lernförderung direkt mit dem Anbieter der Lernförderung abgerechnet wird. Damit die genauen Regelungen mit dem Anbieter der Lernförderung abgestimmt werden können, sollte sich dieser vor Beginn der Lernförderung mit dem Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt Heilbronn in Verbindung setzen.

Kontakt:
Tel. 07131 56-2151
E-Mail: BuT@heilbronn.de

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Die Anerkennung der Kosten für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung setzt voraus, dass das Mittagessen in schulischer Verantwortung oder in Verantwortung der Kindertageseinrichtung angeboten wird und gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Ein separater Antrag auf Übernahme der Kosten der Mittagsverpflegung ist nicht notwendig, da die Kosten der Mittagsverpflegung durch die/den  Kindertageseinrichtung/Schule/Caterer direkt mit der zuständigen Stelle für die Bildungs- und Teilhabeleistungen abgerechnet wird.

Was müssen Sie tun?

Jeweils zu Beginn der Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung legen Sie bitte den aktuellen Leistungsbescheid über die Leistungen nach SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag, Asylbewerberleistungen direkt bei der/dem Schule/Kindertageseinrichtung/Caterer vor. Dieser Leistungsbescheid stellt die Berechtigungsgrundlage für den Bezug der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket dar. Eine separate Antragstellung ist nicht notwendig.

Was ist zu tun, wenn kein aktueller Leistungsbescheid nach SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag, Asylbewerberleistungen vorliegt?

Sofern Sie zuvor noch keinen Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen gestellt haben, sollten Sie den Hauptvordruck des Bildungs- und Teilhabeantrages vollständig ausgefüllt und unterschrieben einreichen und diesem die Originalrechnung des Caterers/der Schule/der Kindertageseinrichtung und gegebenenfalls den Nachweis über Ihre Bezahlung des Betrages beifügen.

Der Hauptvordruck wird nicht benötigt, wenn Sie schon einmal Bildungs- und Teilhabeleistungen beantragt haben. In diesem Fall genügen die Originalrechnung des Caterers/der Schule/der Kindertageseinrichtung und gegebenenfalls der Nachweis über Ihre Bezahlung des Betrages.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Kostenübernahme unverzüglich nach Erhalt der Rechnung bei der zuständigen Stelle für die Bildungs- und Teilhabeleistungen zu stellen ist.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
- Unterricht in künstlerischen Fächern
- Teilnahme an Freizeiten

Monatlich stehen pro leistungsberechtigter Person 15 Euro zur Verfügung. Hierbei ist zu beachten, dass neben der Berücksichtigung der oben genannten Bedarfe auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden können, wenn diese im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten entstehen und es nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Konkret können die 15 Euro Monatsbetrag der Teilhabeleistungen auch zur Deckung z.B. der Ausleihkosten für ein Musikinstrument eingesetzt werden.

Des Weiteren weisen wir auf die Ansparmöglichkeit der Teilhabebeträge hin. Die Teilhabebeträge stehen jedem Leistungsberechtigten in voller Höhe für den gesamten Bewilligungszeitraum der leistungsberechtigten Grundlage zu. D.h. die Teilhabeleistung kann z.B. rückwirkend bis zum Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraumes der SGB II Leistungen beantragt werden.

Zur Prüfung des Antrages bitte die Anlage 3 zum Hauptvordruck vom Verein/Musikschule/Freizeitanbieter bestätigt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle für die Bildungs- und Teilhabeleistungen vorlegen.

Die Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden in der Regel direkt an den Anbieter/Verein/Musikschule geleistet.

Weitere Auskünfte

Weitere ausführliche Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales