Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Wenn nahe Angehörige sich für einen bestimmten Zeitraum um einen pflegebedürftigen Menschen kümmern, so haben sie die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine Freistellung durch den Arbeitgeber.
Dadurch soll berufstätigen Menschen die Möglichkeit eröffnet werden, einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zuhause zu pflegen.
Bei Inanspruchnahme einer Freistellung muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch ein Attest bzw. durch Vorlage der Pflegeeinstufung nachgewiesen werden.
| Kurzfristige Arbeitsverhinderung Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt | Pflegezeit Wenn Sie eine Zeit lang ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen möchten | Familienpflegezeit Wenn 6 Monate nicht ausreichen |
Rechtsanspruch | Wenn Sie Zeit für die Organisation einer akuten Pflegesituation benötigen, können Sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. | Sie haben einen Anspruch darauf, bis zu 6 Monate teilweise oder ganzaus dem Job auszusteigen, wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. | Sie haben einen Anspruch, bis zu 24 Monate Ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen |
Größe des Unternehmens | Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens | Kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 und weniger Beschäftigten. | Kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 und weniger Beschäftigten, aus-schließlich der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. |
Ankündigungsfrist | Ohne Ankündigungsfrist | 10 Arbeitstage Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: 8 Wochen | 8 Wochen Beim Übergang von der Familien-Pflegezeit in die Familienpflegezeit: 3 Monate vor Beginn |
Kombination |
| Wichtig bei der Pflegezeit und Familienpflegezeit zu wissen: Beide Varianten können miteinander kombiniert werden. Sie müssen allerdings nahtlos ineinander übergehen. Ihre Gesamtdauer ist auf maximal 24 Monate begrenzt. | |
Übergangsfristen |
| Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: 8 Wochen | Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: 3 Monate vor Beginn |
Kündigungsschutz | Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zum Ende der Auszeit Kündigungsschutz. In besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. | ||
Finanzierung | Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Kann bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragt werden. | Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur besseren Abfederung des Lebensunterhaltes | |
Vorzeitige Beendigung |
| Wenn der oder die nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar ist, enden die Pflegezeit und die Familienpflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. |
Bei Teilzeit ist mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen.
Anspruch auf Pflegezeit haben auch:
- Berufstätige, die einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten möchten, können bis zu 3 Monaten eine vollständige oder teilweise Freistellung in Anspruch nehmen. Die Betreuung muss nicht in häuslicher Umgebung stattfinden.
- Berufstätige, die einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen, können bis zu 6 Monate eine vollständige oder teilweise Freistellung in Anspruch nehmen. Die Betreuung muss nicht in häuslicher Umgebung stattfinden.
Anspruch auf Familienpflegezeit haben auch:
- Berufstätige, die einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen, können bis zu 24 Monate eine teilweise Freistellung in Anspruch nehmen.
Die Betreuung muss nicht in häuslicher Umgebung stattfinden.
Wichtig bei der Pflegezeit zu wissen
Während einer vollständigen Freistellung im Rahmen des Pflegezeitgesetzes bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz während dieser Zeit erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, muss sich die Pflegeperson freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und dafür in der Regel den Mindestbeitrag zahlen.
Mit der Krankenversicherung ist automatisch auch die Pflegeversicherung gewährleistet.
Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.
- Broschüre und Flyer vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
- Hilfreiche Unterlagen und Formulare zur praktischen Umsetzung finden sich auf der Webseite www.wege-zur-pflege.de
Telefonische kostenlose Beratung: Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums unter 030 20179131 von montags bis donnerstags zwischen 9 und 18 Uhr.
- Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf(pdf 167 KB)