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Baulückenkataster

Die Stadt Heilbronn hat ein Baulückenkataster im städtischen Geodatenportal veröffentlicht. Damit wird eine flächendeckende, fortschreibungsfähige Übersicht der gesamtstädtischen Baulücken geschaffen. Die rechtliche Grundlage für die Aufstellung und Veröffentlichung des Baulandkatasters ist in § 200 Absatz 3 Baugesetzbuch festgesetzt.

Das Baulückenkataster dient dem im Baugesetzbuch verankerten Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und insbesondere Maßnahmen zur Innenentwicklung, zur Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen zu nutzen (§ 1a BauGB).

Das Baulückenkataster beinhaltet unbebaute und mindergenutzte Grundstücke innerhalb der bebauten Siedlungsflächen. Darin sind sowohl Grundstücke für eine mögliche Wohnbebauung, als auch für eine gemischte, gewerbliche Nutzung oder Sondernutzung enthalten. Es kann von Bürger*innen, Eigentümer*innen, Bauwilligen oder Architekt*innen als Entscheidungshilfe genutzt werden. Das Baulückenkataster ist allerdings kein Vermarktungsinstrument. Die Zugänglichkeit zum Baulückenkataster für die Stadtverwaltung ermöglicht eine Informations- und Analysegrundlage für aufzustellende Bebauungspläne oder Stadtentwicklungskonzepte. Mit der Einbindung des Baulückenkatasters in das öffentliche Geodatenportal der Stadt Heilbronn können wesentliche Informationen beispielsweise zur Lage, Größe oder dem Planungsrecht eingesehen werden.

Widerspruchsrecht

Die Eigentümer*innen von Baulücken, die mit der anonymen Veröffentlichung ihres Grundstücks im Geoportal der Stadt Heilbronn nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, der Aufnahme ihres Grundstücks in das Baulückenkataster zu widersprechen.

Im Baulückenkataster sind nur Grundstücke dargestellt, deren Eigentümer*innen einer Veröffentlichung gemäß § 200 Abs. 3 Baugesetzbuch nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist jederzeit unter den angegebenen Kontaktdaten möglich. 

Hinweise

Die Aufnahme von Flächen in das Baulückenkataster erfolgt ohne jede Gewähr. Eine Haftung dafür, dass die in das Kataster aufgenommenen Flächen sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sind, wird nicht übernommen. 

Die zu den Baulücken aufgeführten Angaben zum Planungsrecht dienen nur als Hinweis. Sie geben nicht das vollständige Planungsrecht wieder. Aus den Darstellungen können keine planungs- und bauordnungsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Ebenso kann aus der Nennung der Fläche im Baulückenkataster nicht auf eine Veräußerungs- oder Verwertungsabsicht der Eigentümer*innen geschlossen werden. Eine Bebaubarkeit kann nur über eine Bauvoranfrage oder einen Bauantrag verbindlich geklärt werden. 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind im öffentlich zugänglichen Baulückenkataster gemäß § 200 BauGB keine Angaben über Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder sonstige Nutzer des untersuchten Grundstückes enthalten. Eventuelle Hinweise auf Altlasten sind nicht vermerkt. Die Freiheit von Altlasten ist mit der Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz im Planungs- und Baurechtsamt abzuklären.

Eintragungen sowie Auskünfte aus dem Baulückenkataster sind kostenlos. Es kann vorkommen, dass eine Baulücke nicht im Baulückenkataster aufgenommen wurde. Diese kann per Mail an fnp@heilbronn.de gemeldet werden. 

Es kann außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass Grundstücke beziehungsweise Flächen zwischenzeitlich bebaut wurden. Das Baulückenkataster wird dauerhaft gepflegt und aktualisiert, kann jedoch nicht immer tagesaktuell sein.