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Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept

Seit Jahren ist der Ansiedlungsdruck durch Vergnügungsstätten sehr hoch. Insbesondere die Stadt Heilbronn stellt aufgrund ihrer dynamischen Entwicklung und oberzentralen Funktion einen attraktiven Standort für Vergnügungsstätten dar. Auch Prostitutionsbetriebe fragen legale Standorte in Heilbronn nach, da Heilbronn die einzige Stadt in einem Radius von ca. 30 Kilometern ist, in der sich Bordelle und bordellartige Betriebe laut eines Erlasses der Landesregierung ansiedeln dürfen.

Um Vergnügungsstätten und Prostitutionsbetriebe in Heilbronn gesamtstädtisch steuern zu können, ist grundsätzlich eine differenzierte Gesamtkonzeption erforderlich. Ein flächendeckender Ausschluss dieser Nutzungen im Gemeindegebiet wäre rechtlich unzulässig. Das Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept wird als Beurteilungsgrundlage für die künftigen Ansiedlungen von Vergnügungsstätten und Betrieben des Prostitutionsgewerbes dienen, sodass nutzungsstrukturellen Konflikten und städtebaulichen Fehlentwicklungenvorgebeugt werden kann. Der Heilbronner Gemeinderat hat das Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept am 27.07.2022 beschlossen.

Vergnügungsstätten und Prostitutionsbetriebe sollen auf Standortbereiche gelenkt werden, an denen keine oder zumindest nur möglichst geringe Nutzungskonflikte zu erwarten sind. Hierfür werden im Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept für die Kategorien ‚Glücksspiel‘, ‚Geselligkeitsorientierte Angebote‘ und ‚Sexuelle Angebote‘ Positivgebiete festgelegt, die sich grundsätzlich für eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten bzw. Prostitutionsbetrieben eignen. Diese Positivbereiche sind überwiegend als Kerngebiete oder Gewerbegebiete festgesetzt und weisen bereits eine Vorprägung durch Vergnügungsstätten und/oder ähnliche Nutzungen auf. Alle nicht als Positivgebiet festgelegten Flächen im Stadtgebiet sollen im Umkehrschluss von Vergnügungsstätten und Prostitutionsbetrieben freigehalten werden (Negativgebiete).

Das Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept ist eine informelle Planungsgrundlage ohne rechtliche Bindungswirkung gegenüber Dritten. Durch Beschluss des Gemeinderates wird diese informelle Planungsgrundlage zu einem Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und ist damit im Rahmen der Bauleitplanung als Abwägungsgrundlage zu berücksichtigen. Die eigentliche Steuerung erfolgt über nachgelagerte Aufstellungen bzw. Änderungen teilräumlicher Bebauungspläne.