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Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020)

Seit 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes. Mit diesem Gesetz wird das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. 

Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

Das GEG steht in Zusammenhang mit der EU-Gebäuderichtlinie, nach welcher alle neuen Gebäude ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden müssen.

Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden, einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.

 

Seit 1. Januar 2024 gelten für Heilbronn, als Stadt mit über 100.000 Einwohnern, folgende Regelungen:

Im Neubau

Ab 2024 wird in Neubauten in Neubaugebieten grundsätzlich nur noch der Einbau neuer Heizsysteme erlaubt, die einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien nutzen.

 

Im Bestand

Der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien wird spätestens nach dem 30. Juni 2026 bzw. mit Vorlage eines Wärmeplans verbindlich. Bis dahin gilt für Bestandsgebäude das EWärmeG.

 

Hinweis: Der Wärmeplan allein löst die frühere Geltung der Pflichten des GEG nicht aus. Es braucht dazu einen zusätzlichen Beschluss der Stadt Heilbronn über die Ausweisung der jeweiligen Wärmenetzgebiete, die zu veröffentlichen sind.

Neue Gas- oder Ölheizungen sind dann übergangsweise und in verschiedenen Konstellationen auch als Erfüllung der Vorgabe zum Heizen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien zulässig.

 

Mehr zur kommunalen Wärmeplanung in Heilbronn finden Sie hier.

 

Weitere Fragen und Antworten zur Gebäudeenergiegesetz (GEG) 

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg