Entlastung pflegender Angehöriger
Viele pflegebedürftige Menschen werden zu Hause durch ihre Angehörigen oder nahestehende Personen gepflegt und versorgt.
Um diese Pflegepersonen zu entlasten, hat der Gesetzgeber Entlastungsmöglichkeiten geschaffen, die der Pflegebedürftige in Anspruch nehmen kann.
Zwei Möglichkeiten, die monatlich genutzt werden können, sind die Tagespflege und der Entlastungsbetrag.
Zur jährlichen Entlastung gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Diese Leistungen gibt es zusätzlich - unabhängig von Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung.
Tagespflegeeinrichtungen sind teilstationäre Einrichtungen, die pflegebedürftige Menschen tagsüber betreuen und versorgen. Sie bietet den Pflegebedürftigen nicht nur die Betreuung und die Pflege, sondern auch soziale Kontakte, Aktivität, Beschäftigung und gemeinsame Mahlzeiten an.
Ab Pflegegrad 2 stellt die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen monatlich, je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch, einen Geldbetrag zur Verfügung, den er für die Tagespflegeeinrichtung nutzen kann. (Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf die Tagespflege.)
Mit diesem Betrag sind die Kosten der Behandlungspflege, Grundpflege und der Betreuung abgedeckt.
Transport und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst bezahlen. So entsteht eine Eigenbeteiligung, die durch die Nutzung des Entlastungsbetrages unterstützend finanziert werden kann.
Für die Tagespflege wird bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf teilstationäre Pflege unter Angabe der Einrichtung und Häufigkeit der Nutzung gestellt.
Die Pflegekasse rechnet direkt mit der teilstationären Einrichtung ab.
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
--- | 721 € | 1357 € | 1685 € | 2085 € |
Ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige monatlich einen Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 €. Dieser von der Pflegekasse zur Verfügung gestellte Betrag ist allerdings an einen bestimmten Zweck bzw. an eine bestimmte Leistung zur Entlastung der pflegenden Angehörige gebunden.
Die Erstattung ist möglich, für
- Leistungen aus der Tages- und Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste
- Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag z.B durch
anerkannte Dienste nach der Unterstützungsangeboteverordnung oder durch den Einsatz einen ehrenamtlichen Einzelhelfer bzw. einer ehrenamtlichen Einzelhelferin Beträge, die in einem Monat nicht ausgeschöpft werden können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres auf die Folgemonate übertragen werden. Am Ende des Jahres noch nicht verbrauchte Beträge können bis 30.06. des Folgejahres in Anspruch genommen werden.
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
131 € / mtl. |
Die Rechnungen über die in Anspruch genommenen Leistungen können im Rahmen der Kostenerstattung bei der Pflegekasse eingereicht werden. Manche Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, wenn der Pflegebedürftige sein Einverständnis dafür erteilt. Bei dem ehrenamtlichen Einzelhelfer bzw. der ehrenamtlichen Einzelhelferin benötigt die Pflegekasse eine Bestätigung für den Einsatz und ein Abrechnungsformular. Bei Bedarf kann auch die Abtretungserklärung zur Direktzahlung an den Einzelhelfer bzw. die Einzelhelferin erteilt werden.
Ab 01.07.2025 gibt es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemäß einem neuen § 42a SGB XI. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.
Beide Leistungen können erst ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.
Wenn die Pflegeperson des Pflegebedürftigen durch Urlaub, Krankheit oder eine „Auszeit“ verhindert ist, kann man finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 3.539 € (Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags) im Kalenderjahr für eine Ersatzpflege in der Häuslichkeit beantragt werden.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Ersatzpflege zu Hause ab Pflegegrad 2.
Ein Antrag auf Verhinderungspflege stellt man bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen
Die Ersatzpflege (Verhinderungspflege) muss nicht zwangsläufig durch einen ambulanten Dienst erbracht werden, sondern kann auch von entfernten Verwandten (nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert), Bekannten oder Nachbarn, die mit dem Pflegebedürftigen nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, übernommen werden. Dann sollte mit der Ersatzpflegeperson ein Stundensatz und Leistungsumfang festgelegt werden.
Wird die Ersatzpflege (Verhinderungspflege) durch eine Person durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, erhält man nicht den Leistungsumfang in Höhe von
3.539 €. Die Pflegekasse zahlt in diesem Fall maximal, den Betrag des2-fachen (in dem jeweiligen Pflegegrad festgelegten) Pflegegeldbetrages aus.
Allerdings können notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege entstanden sind (wie z. B. Fahrtkosten), auf Nachweis von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen werden.
Zwei Möglichkeiten der Verwendung der Verhinderungspflege
Tageweise (mehr als acht Stunden täglich)
Dauer: bis zu acht Wochen (56 Kalendertage) je Kalenderjahr
bei Empfängern von Pflegegeld: Kürzung des Pflegegeldes in dieser Zeit
Stundenweise (weniger als acht Stunden täglich)
Dauer: nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, kann über das Kalenderjahr verteilt werden
bei Empfängern von Pflegegeld: bleibt der Anspruch auf das volle Pflegegeld
Der Pflegebedürftige kann, zur Entlastung der Pflegepersonen, für kurze Zeit in einer stationären Einrichtung versorgt werden.
Ein Antrag auf Kurzzeitpflege stellt man bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese notwendige stationäre Ersatzpflege
ab Pflegegrad 2.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten pro Kalenderjahr in Höhe von bis zu 3.539 € (Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags).
Die Leistungen in der stationären Einrichtung beinhalten die Grundpflege, Behandlungs-pflege und die soziale Betreuung.
Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage werden nicht von der Pflegekasse übernommen.
So entsteht eine Eigenbeteiligung, die durch die Nutzung des Entlastungsbetrages unterstützend finanziert werden kann.
- BAGSO Ratgeber Entlastung für die Seele(pdf 1 MB)
- Selbstfürsorge für Pflegepersonen(pdf 194 KB)
Das Belastungserleben pflegender Angehöriger kann durch die Häusliche-Pflege-Skala (HPS) ermittelt werden. Sie hilft zum einen den Betroffenen eine Selbsteinschätzung zu erhalten. Und zum anderen kann sie hilfreich beim Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in vollstationären Rehabilitationseinrichtungen nach § 40 SGB V sein.
Häusliche Pflege-Skala der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein