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Eingriffskompensation und Ökokonto

Im Naturschutzrecht gilt der Grundsatz, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu unterlassen bzw. zu vermeiden sind. Wenn dies nicht möglich ist z.B. bei Baumaßnahmen ist der Vorhabenträger verpflichtet, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzunehmen. Diese werden im Rahmen der für das Vorhaben erforderlichen Genehmigung (z.B. Baugenehmigung) festgesetzt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aber auch schon vorab durchgeführt werden. Vorhabenträger können dann bereits vor der eigentlichen Maßnahme sogenannte Ökokontomaßnahmen durchführen, die in Punkten bewertet und ihrem Ökokonto verzinst gutgeschrieben werden. Dies kann dann gegebenenfalls zur Beschleunigung von später erforderlichen Genehmigungsverfahren beitragen.

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht vor, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einem Kompensationsverzeichnis zu erfassen sind. Seit April 2011 gibt es das öffentlich einsehbare Kompensationsverzeichnis, das aus den zwei Abteilungen „Eingriffskompensation“ und „Ökokonto“ besteht.

In der Abteilung Eingriffskompensation können die in Zulassungsbescheiden (z.B. Baugenehmigungen, wasserrechtliche Genehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, etc.) festgesetzten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingesehen werden.

In der Abteilung Ökokonto können genehmigte und umgesetzte Ökokontomaßnahmen eingesehen werden.

Weitere Infos der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg