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Grundstücke im Außenbereich

Außerhalb der Ortslage („Außenbereich“) ist das Bauen im Regelfall unzulässig - außer für so genannte „privilegierte“ Vorhaben z. B. der Landwirtschaft oder unter bestimmten Voraussetzungen auch Anlagen zur Nutzung der Windenergie. Auch solche Bauvorhaben können unzulässig sein, wenn z. B. Belange der Wasserwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen. Auch für andere Vorhaben gibt es Ausnahmen. Die Erweiterung von Wohnhäusern ist im Außenbereich nur zulässig, wenn der Umfang der Erweiterung „im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist“.