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Schmuckbild: Rathaus Heilbronn, historische Kunstuhr.

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Neue Regeln in der Waffenverbotszone

Keine Ausnahmen mehr für kleine Messer

In den Waffenverbotszonen der Stadt treten ab dem heutigen Freitag, 1. August, rechtliche Neuerungen in Kraft. Die Verordnung für die Innenstadt-Zone ist nach neuen Bundes- und Landesgesetzvorgaben so abgeändert, dass das Verbot ab 1. August für Messer jeglicher Art gilt, unabhängig von der Klingenlänge. Zuvor galt noch eine Ausnahmeregelung für kleine Messer mit einer Klingenlänge unter vier Zentimetern. Diese Ausnahme gilt nun nicht mehr. Das Verbot in der Innenstadt gilt täglich von 14 Uhr bis 6 Uhr morgens.

Zudem dürfen Inhaber des kleinen Waffenscheines in beiden Zonen ab 1. August keine Schreckschusswaffen oder Gaspistolen mit sich führen. Dies war in beiden Verordnungen zuvor erlaubt. Im Bahnhofsbereich gilt die Waffenverbotszone von 4 Uhr morgens bis 1.30 Uhr nachts.

Die Waffenverbotszonen in der Innenstadt und im Bereich Hauptbahnhofsvorplatz/ Bahnhofsvorstadt wurden eingerichtet, um die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl beim Besuch der Stadt zu verbessern. Der Polizei sind in den Bereichen verschärfte Kontrollen und das Beschlagnahmen von gefährlichen Gegenständen erlaubt. Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Bei der Stadt Heilbronn gingen zuletzt Anfragen zur Waffenverbotszone in der Innenstadt ein. Bürgerinnen oder Bürger zeigen sich verunsichert, wie sie sich beim Kauf eines Haushaltsmessers in einem Einzelhandelsgeschäft oder bei einer notwendigen Reparatur korrekt verhalten sollen. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass der entscheidende Punkt ist, dass ein Messer „nicht zugriffsbereit“ sein darf. Wer ein Messer kauft, in der Verpackung in einem Rucksack oder einer Tasche verstaut und den aktuellen Kaufbeleg dabei hat, verhält sich korrekt und verstößt gegen keine Regeln der Waffenverbotszone. Auch bei einer Reparatur ist es entscheidend, dass ein Messer zum Beispiel eingewickelt in einer Tasche transportiert wird – und nicht direkt eingesetzt werden kann. Bei einer Kontrolle erfolgt eine Einzelfallprüfung.