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Privates Grün zurückschneiden

Hecken, Bäume und Sträucher dürfen nicht in Straße und Gehweg ragen

Spätestens im Sommer ist es so weit: Überhängende Aste, Sträucher und Hecken machen den Verkehrsteilnehmern zu schaffen. Das stört Fußgänger ebenso wie Rad- und Autofahrer – und gefährdet deren Sicherheit. Daher bittet die Stadt Heilbronn alle betroffenen Grundstückseigentümer dringend, ihre Hecken, Bäume und Sträucher bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

„Wegen der Überwüchse von Pflanzen auf Privatgrundstücken müssen Fußgänger und Radfahrer an manchen Stellen sogar auf die Straße ausweichen“, weiß Kim Feßenbecker vom Amt für Straßenwesen. Zudem werde in Straßen ohne Gehweg die Straßenbreite so verringert, dass dort kaum oder nur mit starker Verkehrsbehinderung geparkt werden kann. „Keine Seltenheit ist es auch, dass Verkehrszeichen und Straßenleuchten verdeckt oder stark bewachsene Straßenecken für Autofahrer so schlecht einzusehen sind, dass das Einbiegen auf die Vorfahrtstraße gefährlich ist.“

Stadt Heilbronn ist zu Kontrollen verpflichtet

Rechtlich ist die Sache klar geregelt: Anpflanzungen aller Art sind verboten, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. „Der grüne Überhang stellt laut Straßenverkehrsordnung eine Verkehrsgefährdung dar“, so Feßenbecker. Dazu zählen auch Hecken, die zwar im unteren Bereich bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten sind, aber weiter oben in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Auch abgestorbene Äste müssen entfernt werden – damit niemand verletzt werden kann, sollte das Totholz herunterfallen.

Die Stadt Heilbronn ist zu Kontrollen verpflichtet und wird – falls erforderlich – die Grundstückseigentümer auffordern, den Überwuchs zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Stadt überhängende Hecken und Äste entfernen lassen und dies dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen. Zudem haften Eigentümer für Unfälle und Schäden, die durch die raumgreifende Begrünung entstehen können.         „Zu bedenken ist, dass bei Regenwetter der Bewuchs schwerer wird und dadurch noch weiter in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt“, sagt Feßenbecker.

Beim Rückschnitt ist das sogenannte Lichtraumprofil maßgebend: Grenzt das Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche an, sollten die Anpflanzungen bis zu einer Höhe von 2,50 Meter nicht über Rad- bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 Meter.            

Form- und Pflegeschnitte sind zulässig – wenn sie schonend sind

Unabhängig von der Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist ein Form- und Pflegeschnitt im Sommer auch aus gärtnerischer Sicht zu empfehlen, wie Stephan Näschen vom städtischen Grünflächenamt betont. „Der ideale Termin für den ersten Schnitt im Jahr bei laubabwerfenden Heckengehölzen ist um Johanni – also zum 24. Juni eines Jahres“, so Näschen. Hier beginnt der zweite Austrieb – und nach dem Schnitt ist der Zuwachs gering und die Hecke behält lange ihre Form. Weitere Schnitte erfolgen dann in der Regel je nach Art im Herbst oder Winter.

Generell ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz zwar verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Hiervon ausgenommen sind jedoch explizit Rückschnitte, die der Verkehrssicherheit dienen. „Auch sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig“, erklärt Näschen.