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Sozialhilfe

Digitales Rathaus

Digitales Rathaus - In diesem Bereich können Sie Leistungen auch online beantragen!

Sozialhilfe beantragen

Existenzsichernde Leistungen werden in Deutschland in den Sozialgesetzbüchern SGB II und SGB XII geregelt.

Erwerbsfähige und ihre Angehörigen erhalten Leistungen nach dem SGB II - im Volksmund auch Bürgergeld genannt - durch das Jobcenter der Stadt Heilbronn in der Rosenbergstraße 59. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Erwerbsunfähige erhalten Leistungen nach dem SGB XII. Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit muss durch den Rentenversicherungsträger erfolgt sein. Soweit Sie zu diesem Personenkreis gehören, können Sie mit Hilfe des Vordrucks "Sozialhilfeantrag" Leistungen beim Amt für Familie, Jugend und Senioren in der Gymnasiumstraße 44 beantragen.

Damit Sie ersehen können, welche Formulare in der Regel benötigt werden, haben wir Ihnen zur Orientierung eine Checkliste eingestellt. Selbstverständlich richtet sich die Notwendigkeit nach der beantragten Hilfeart. Bei Antragstellung sollten jedoch mindestens die Nachweise zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) und zum Bedarf (Mietvertrag, Nebenkosten, Pflege etc.) beigefügt sein.

Sozialhilfe - Digitales Rathaus

Tipp

Durch das Bürgergeld-Gesetz haben auch mehr Menschen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Es ist anzunehmen, dass die Zahl der Anträge und Beratungsgespräche steigt. Spiegelbildlich zu den verbesserten Leistungen bedeutet das für die Behörde einen höheren Bearbeitungsaufwand. Das kann in der Folge zu längeren Bearbeitungszeiten führen. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis und Ihre Geduld. Eine Übersicht der relevantesten Auswirkungen sehen Sie hier:

Was sind die wesentlichen Inhalte des Bürgergeld-Gesetzes für das SGB XII?

1. Ab 01. Januar 2023 gelten höhere Regelsätze

Diese sind wie folgt:

Regelbedarfsstufe 1:

Erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

502 €


Regelbedarfsstufe 2:

a) Erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner lebt.

b) Erwachsene Person, die nicht in einer Wohnung lebt, sondern die alleine oder mit einer weiteren Person zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zu gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind (sog. „besondere Wohnform“ nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 SGB XII).

451 €


Regelbedarfsstufe 3:

Erwachsene, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung)

402 €


Regelbedarfsstufe 4:

Jugendliche, vom Beginn des 15. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

420 €


Regelbedarfsstufe 5:

Kind, vom Beginn des 7. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:

Kind, bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

318 €

2. Kosten der Unterkunft (Wohnung)

In dem ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten der Unterkunft in der tatsächlichen Höhe übernommen (sog. Karenzzeit). Erst ab dem 2. Jahr wird geprüft, ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind und ein Kostensenkungsverfahren erforderlich wird.

3. Schonvermögen

Mit der Einführung des Bürgergeldes steigt auch die Grenze des sogenannten Schonvermögens. Für die Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII erhöht sich das geschützte Vermögen von 5.000 € auf künftig 10.000 €. Dies bedeutet: Vermögen bis zu dieser Freigrenze bleibt unangetastet.