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Klarere Regeln für Plakatwerbung
Gemeinderat beschließt neue Plakatierungssatzung
Zur Regelung der Plakatwerbung im Stadtgebiet Heilbronn hat der Gemeinderat am 27. November eine neue Satzung beschlossen. Diese ist unmittelbar nach Bekanntgabe in der nächsten Ausgabe der Heilbronner Stadtzeitung gültig und löst die bisherige Plakatierungsrichtlinie ab. Neuerungen betreffen insbesondere die Plakatierung in Vorwahlzeiten sowie die Werbung mit Fahrzeugen, Anhängern und Ähnlichem. Im Übrigen bleiben die meisten Regelungen in der neuen Plakatierungssatzung erhalten, werden aber hinsichtlich des Geltungsbereichs, Art und Inhalten der Werbung sowie der Standorte präzisiert.
In Vorwahlzeiten reduziert sich die Zahl der zulässigen Werbetafeln. Statt wie bisher 350 dürfen künftig nur noch 250 Werbetafeln im DIN-A-0-Format je Partei, Wählervereinigung oder Einzelkandidat gehängt werden, wobei jede Werbetafel zweiseitig genutzt werden kann. Mit der Begrenzung soll dem Umweltschutz genüge getan und ein Übermaß an Wahlplakaten verhindert werden. Darüber hinaus kann im Falle einer vorgezogenen Wahl künftig auch ohne Zulassung zur Wahl eine Sondernutzungserlaubnis zur Plakatierung beantragt und erteilt werden. Diese würde jedoch erlöschen, wenn keine Zulassung zur betreffenden Wahl erfolgt.
Werbung mit Fahrzeugen, Anhängern, Fahrrädern und Ähnlichem, die auf öffentlicher Fläche abgestellt und nicht zur Fortbewegung genutzt werden, ist künftig grundsätzlich nicht mehr zulässig. Grund ist die deutliche Zunahme derartiger Werbung in den vergangenen Jahren.
Grundsätzlich ist vor der Plakatierung bei der Stadt Heilbronn, Amt für Straßenwesen, eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, der Mittelstreifen der Allee, sämtliche öffentliche sowie private Zäune und sämtliche Fußgängerzonen sind ausgenommen. Die Gebühren für die Erteilung von Sondernutzungsgebühren sind in der Verwaltungsgebührensatzung festgelegt.
Plakate sind spätestens drei Tage nach Ablauf des Plakatierungszeitraums von den Plakatierungsmöglichkeiten zu entfernen. Verstöße gegen die Satzung haben ein Abhängen der Werbung zur Folge. Wer dem nicht eigenständig nachkommt, bekommt die Gebühren für die Entfernung in Rechnung gestellt.
Die neue Plakatierungssatzung ist auf der städtischen Webseite unter www.heilbronn.de/plakatwerbung abrufbar.

