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Stadt Heilbronn verzichtet auf Grundsteuer C
Gemeinderat lehnt neuen Hebesatz für baureife Grundstücke ab
Die Stadt Heilbronn verzichtet bis auf Weiteres auf das Einführen eines gesonderten Hebesatzes für unbebaute, baureife Grundstücke, den sogenannten Grundsteuerhebesatz C. Dies hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 26. Februar beschlossen.
Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer C ist das Gesetz zur Regelung der Landesgrundsteuer, auf dem auch die seit Januar 2025 geltende Berechnung der Grundsteuer B mittels eines modifizierten Bodenwertmodells basiert. Mit der Grundsteuer C hat die Landesregierung gleichzeitig die Möglichkeit für Kommunen geschaffen, einen gesonderten Hebesatz für baureife Grundstücke einzuführen. Ziel war, durch die neue Grundsteuer C dringend benötigtes Bauland zu mobilisieren und zu verhindern, dass Baugrundstücke mit Blick auf eine mögliche Wertsteigerung über Jahre brach liegen. Auf bebaubaren Flächen Wohnraum schaffen und den Wohnungsmangel mindern, war der Ansatz.
Die Stadtverwaltung hatte dem Gemeinderat empfohlen, die Grundsteuer C zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erheben. Als Gründe führt die Stadt einen überproportional hohen Verwaltungsaufwand an, der zum Beispiel eine jährliche Fortführung des Baulückenkatasters betrifft und jedes Jahr erfordert, in einer Allgemeinverfügung betroffene Grundstücke einschließlich einer städtebaulichen Begründung festzulegen. Zudem gibt es für diese Grundsteuer C kein IT-Fachverfahren zur Umsetzung, was das Fehlerpotenzial und den Personalbedarf erhöht.
Durch die Mehrbelastung auch für Unternehmen bei betrieblichen Erweiterungsflächen könne die Grundsteuer C zudem Investitionen hemmen. Auch aus Gründen der Gerechtigkeit hat die Stadt Bedenken, wenn Ungleichbehandlungen im Vergleich zu bebauten, aber nur schwach genutzten Grundstücken entstehen. Da darüber hinaus in der Grundsteuerreform viele Messbescheide des Finanzamtes noch ausstehen, riet die Stadt zum jetzigen Zeitpunkt von der Einführung der neuen Steuer ab.
Bisher haben fünf Kommunen in Baden-Württemberg einen gesonderten Grundsteuer-Hebesatz C eingeführt, darunter die Stadt Tübingen in vergleichbarer Größe zur Stadt Heilbronn.

