Kontrastansicht zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt
1
Schmuckbild: Rathaus Heilbronn, historische Kunstuhr.
 

Bürgerservice A-Z

A  |  B  |  D  |  E  |  F  |  G  |  H  |  I  |  J  |  K  |  L  |  M  |  N  |  O  |  P  |  R  |  S  |  T  |  U  |  V  |  W  |  Z

Fahrschulerlaubnis

Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, benötigt die Fahrschulerlaubnis (siehe Downloads).

Erforderliche Unterlagen:

  • formloser schriftlicher Antrag mit Angaben der Klasse(n)
  • Name und Anschrift der Fahrschule
  • Fahrlehrerschein
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang über Fahrschulbetriebswirtschaft
  • Formlose und schriftliche Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde
  • Maßstabgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben zur Ausstattung
  • Schriftliche Erklärung über vorgeschriebene Lehrmittel
  • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Bestätigung der Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
  • behördliches Führungszeugnis nach Belegart „O“(nicht älter als 6 Monate).

Alle erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich im Original einzureichen. Bei persönlicher Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. 

Kosten

  • Hauptstellenerlaubnis: ab 105,30 Euro
  • Zweigstellenerlaubnis: ab 87,70 Euro
  • Zzgl. Überprüfung Treuhandverein

Downloads

Hier finden Sie in Kürze die genannten Dateien.

Häufig gestellte Fragen

Eine persönliche Antragstellung ist ausschließlich bei der Führerscheinstelle möglich. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung ist notwendig. Die Kontaktdaten finden Sie rechts oder unten.

  • Für die Erteilung des Fahrschulerlaubnis muss das 25. Lebensjahr vollendet sein.
  • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
  • Erfüllung der Pflichten nach § 29 FahrlG. 
  • Besitz der Fahrerlaubnisklassen, für die die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll. 
  • Antragstellende Person muss mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein.
  • Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden à 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft.
  • Erforderlicher Unterrichtsraum, Lehrmittel und die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge müssen zur Verfügung stehen.
Tipp

Bitte beachten Sie: Die Abteilung Verkehr der Führerschein- und Zulassungsstelle ist am Dienstag, 7. Juli, wegen einer internen Veranstaltung geschlossen
Wir bitten um Ihr Verständnis.