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Schmuckbild: Rathaus Heilbronn, historische Kunstuhr.
 

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Gaststättenrecht

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Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig, das heißt mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies der zuständigen Behörde, in diesem Fall der Gaststättenbehörde Heilbronn, mindestens sechs Wochen vor Beginn anzeigen. 
Dies erledigt man, indem man den Gewerbeanmeldungsantrag und das dazugehörige Beiblatt ausfüllt und abgibt.

Der Gewerbeanmeldung ist ein Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) der Industrie- und Handelskammer beizulegen.

Weitere rechtliche Voraussetzungen müssen direkt mit den jeweils zuständigen Behörden besprochen werden.
Die jeweiligen Anträge und Merkblätter können Sie unter „Formulare Gaststättenrecht“ entnehmen. 

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe (Veranstaltung) betreiben wollen, müssen Sie Ihre geplante Veranstaltung mindestens 2 Wochen vor Beginn bei der Stadt Heilbronn anzeigen. 
Hierfür füllen Sie bitte das Formular „Anzeige Veranstaltung o. vorübergehender Gaststättenbetrieb“ aus.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem dazugehörigem Merkblatt unten auf der Seite.