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Geeignetheitsbestätigung nach der Gewerbeordnung zur Aufstellung von Spielgeräten

Digitales Rathaus

Digitales Rathaus - In diesem Bereich können Sie Leistungen auch online beantragen!

Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt - neben der allgemeinen Aufstellererlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) - für jeden Aufstellplatz (d.h. für jede Gaststätte oder Spielhalle) eine Bestätigung, dass dieser Aufstellplatz den Vorschriften der Spielverordnung entspricht. Diese Bestätigung ist personen- und betriebsbezogen und wird von der jeweiligen Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb (z.B. Gaststätte) befindet, erteilt.

Digitales Rathaus - Stellen Sie Ihre Anträge schnell und einfach online

(Service-BW-Antrag, Registrierung notwendig. neuer Personalausweis mit eID-Funktion sowie ein Lesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone und die AusweisApp2 erforderlich)

Bestätigung online  beantragen.

Sie können den Antrag auch persönlich oder schriftlich stellen. Nutzen Sie hierfür die unten verlinkten PDF-Formulare, formlos mit folgenden Angaben:

  • persönliche Angaben des Antragstellers (Name, Anschrift, Telefonnummer)
  • Angaben zum Aufstellplatz (Schank- und Speisewirtschaft, Spielhalle etc.)
  • Name und Anschrift des Betriebes
  • Anzahl und Art der geplanten Geräte
  • Skizze des Schankraumes, aus der der Aufstellplatz der Geräte ersichtlich ist.

Wichtig: Bei Erstbeantragung im Stadtkreis Heilbronn ist eine Kopie der Aufstellererlaubnis (Erlaubnis nach § 33 c Abs.1 GewO) sowie eine Kopie der Gewerbeanmeldung für die Spielgeräteaufstellung mit vorzulegen.

Mit Beginn der Aufstellung unterliegen die Geräte der Vergnügungssteuer; anzuzeigen bei der Kämmerei der Stadt Heilbronn.