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Besondere Regeln an den stillen Feiertagen
Städtisches Ordnungsamt informiert
Zum Schutz der sogenannten „stillen Feiertage“ in den Monaten November und Dezember gibt es besondere gesetzliche Bestimmungen. Diese legt jedes Bundesland selbst fest. Das Ordnungsamt der Stadt Heilbronn informiert, welche Regeln im Feiertagsgesetz Baden-Württemberg festgelegt sind:
An Allerheiligen (1. November), am Volkstrauertag (15. November) und am Allgemeinen Buß- und Bettag (18. November) sind öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen untersagt. Da Allerheiligen in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, gilt das Verbot wie am Volkstrauertag von 5 Uhr bis Mitternacht. Am Buß- und Bettag tritt es bereits ab 3 Uhr in Kraft. An diesen drei Tagen ist zudem der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten verboten.
Am Totengedenktag - in diesem Jahr der 22. November - ist Folgendes untersagt: öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 5 bis 24 Uhr sowie sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 5 bis 24 Uhr. Auch öffentliche Sportveranstaltungen von 5 bis 13 Uhr sowie öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5 bis 24 Uhr sind nicht gestattet wie auch der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.
An Heiligabend (24. Dezember) sind Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden von 17 bis 24 Uhr verboten, die den Gottesdienst stören könnten. Auch der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten ist nicht erlaubt.
Einen Tag später, am ersten Weihnachtsfeiertag (25. Dezember), dürfen keine öffentlichen Sportveranstaltungen von 0 bis 11 Uhr angesetzt werden. Zudem ist der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten erneut untersagt.
An Silvester (31. Dezember) schließlich sind keine Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäude von 18 bis 21 Uhr gestattet, die den Gottesdienst stören könnten.
Darüber hinaus sind generell an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober folgende Tätigkeiten verboten:
- öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten
- Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die den Gottesdienst stören könnten
- Messen und Märkte von 0 bis 11 Uhr
- während den Hauptgottesdienstzeiten:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören könnten;
- alle öffentlichen Veranstaltungen zur Unterhaltung von Gästen;
- öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die ein Eintrittsgeld erhoben wird.

