Unstimmigkeiten mit dem Nachbarn
Wenn ein Nachbar mit Ihrem Vorhaben nicht einverstanden ist, können sich unter Umständen unliebsame Unterbrechungen ergeben: Er kann beim Planungs- und Baurechtsamt Widerspruch einlegen oder bei Gericht Klage erheben. Die Art des Rechtsschutzes hängt davon ab, ob es sich um ein Baugenehmigungs- oder um ein Kenntnisgabeverfahren handelt. Grundsätzlich sollten Planungs- und Baurechtsamt, Bauherr und Nachbar im Gespräch miteinander bleiben, um Missverständnisse zu vermeiden. Häufig zeigt sich, dass geringfügige Nuancen eine einvernehmliche Lösung ermöglichen.
Widerspruch gegen die Baugenehmigung
Gegen eine Baugenehmigung kann Ihr Nachbar innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn er schon im vorausgegangenen Baugenehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hat, die vom Planungs- und Baurechtsamt aber abgewiesen wurden. Bis zu einer Entscheidung können Sie - allerdings auf eigenes Risiko - weiterbauen, denn der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und zieht daher keinen vorläufigen Baustopp nach sich!
Damit nicht zu Lasten des Nachbarn vollendete Tatsachen geschaffen werden, kann dieser innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Erst falls das Gericht dem stattgibt, dürfen Sie vorerst nicht mehr weiterbauen.
Wann verspricht der Rechtsweg für den Nachbarn Erfolg?
Ohne  Aussicht auf Erfolg sind juristische Bemühungen des Nachbarn, wenn er  dem Bau bereits zugestimmt hat und Sie sich bei der Bauausführung genau  an die Baugenehmigung/Bauvorlagen halten. Der Widerspruch oder die  Anfechtungsklage des Nachbarn sind nach geltendem Recht nur dann  erfolgreich, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig und der Nachbar  dadurch in seinen Rechten verletzt ist z. B. das Unterschreiten des  erforderlichen Grenzabstandes.
Rechtsschutz im Kenntnisgabeverfahren
Im Kenntnisgabeverfahren entscheidet die Verwaltung im Gegensatz zur  Baugenehmigung nicht über die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Aus diesem  Grund kann ein Nachbar eine Baumaßnahme auch nicht unmittelbar durch  Widerspruch anfechten. Trägt ein Angrenzer Bedenken vor, die  unberücksichtigt bleiben und fühlt er sich in seinen Rechten verletzt,  hat er die Möglichkeit, eine Untersagungsverfügung zu bewirken und bei  Nichteinschreiten eine Verpflichtungsklage zu erheben. Ist Eile geboten,  kann der Nachbar durch einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz  bewirken, dass die Baurechtsbehörde verpflichtet wird, den Baubeginn zu  untersagen oder die Bauarbeiten einzustellen. Entscheidend für den  Erfolg eines solchen Verfahrens ist die Frage, ob die vom Nachbarn  beanstandeten Bauabsichten gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche  Rechtsvorschriften verstoßen. 
 Soweit im Kenntnisgabeverfahren über  Anträge auf Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen entschieden wurde,  bestehen gegen diese Bescheide die gleichen Rechtsmittel, wie gegen  Baugenehmigungen (Widerspruch und Klage).
	
				
	
				
