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Wie funktioniert das Kenntnisgabeverfahren?

Voraussetzung für die Anwendung des Kenntnisgabeverfahrens ist die Vorlage einer Bescheinigung, in der der Planverfasser und ein Vermessungsingenieur die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften attestieren. Desweiteren muss der Statiker eine bautechnische Bestätigung abgeben, unter bestimmten Bedingungen muss ein Bauvorhaben geprüft werden. Sämtliche Prüfpflichten und die Verantwortung für die Durchführung des Vorhabens gehen vom Planungs- und Baurechtsamt auf den Bauherrn, den Architekten/Bauingenieur und den Sachverständigen über. Die Baurechtsbehörde wird jedoch nicht aus der Pflicht genommen, darüber zu wachen, dass alle Vorschriften eingehalten werden; es muss bei Verletzungen entsprechende Maßnahmen einleiten.

Für das Kenntnisgabeverfahren sind folgende Vordrucke landeseinheitlich eingeführt worden:

  • Kenntnisgabeverfahren,
  • Abbruch baulicher Anlagen im Kenntnisgabeverfahren,
  • Bautechnische Bestätigung im Kenntnisgabeverfahren.

Der Inhalt der Vordrucke ist hinsichtlich Wortlaut und Abfolge verbindlich.

Besonderheit:
Im Kenntnisgabeverfahren ist der Lageplan durch einen Vermessungsingenieur zu fertigen:

  • Dieses gilt nicht für eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu 50 m Grundfläche oder bei
  • Nutzungsänderungen ohne Änderungen der Außenmaße des Gebäudes.

Das Planungs- und Baurechtsamt prüft die Vollständigkeit der Bauvorlagen. Innerhalb von 5 Arbeitstagen wird Ihnen der Zeitpunkt des Einganges der vollständigen Bauvorlagen schriftlich bestätigt, wenn:

  • die Erschließung gesichert ist,
  • dem Bauvorhaben keine hindernde Baulast entgegensteht,
  • der Antrag auf Sanierungsgenehmigung vorliegt für Vorhaben, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Binnen der 5-Tages-Frist werden auch die Angrenzer benachrichtigt. Die Angrenzer können innerhalb von zwei Wochen Bedenken vorbringen.

Wird dem Planungs- und Baurechtsamt die Zustimmung der Angrenzer zu dem Bauvorhaben mit den Bauvorlagen vorgelegt, kann zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden (bei der Benachrichtigung der Angrenzer durch die Baurechtsbehörde ein Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen).

Vorbehalte:
Soweit für das Vorhaben ein gesonderter Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gestellt wurde, gilt vom Ablauf dasselbe Verfahren wie das Baugenehmigungsverfahren.

Mit den Bauteilen bzw. Bauarbeiten, die vom Antrag betroffen sind, darf erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde. Wird zum Beispiel im Rahmen der Bebauungsplanfestsetzungen von der Höhenlage des Gebäudes, Erdgeschossfußbodenhöhe, Trauf-, Firsthöhe oder von der Geschossigkeit abgewichen bzw. steht ein Großteil des Gebäudes außerhalb der überbaubaren Fläche, kann dies bedeuten, dass keine Bauarbeiten vor dem Vorliegen der Entscheidung ausgeführt werden können.